Zahnärzte sowie deren Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wer dennoch mit Patientendaten fahrlässig umgeht, muss mit Konsequenzen rechnen. Diese können bei Angestellten weit über eine Abmahnung hinausgehen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Az.: 12 Sa 22/16) in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage einer Arzthelferin in einer radiologischen Praxis. Der Fall ist allerdings eins zu eins auf Zahnarztpraxen übertragbar.
Der Fall: Eine Helferin war Mitarbeiterin in einer Praxis mit insgesamt circa 40 Mitarbeitern. In ihrem Arbeitsvertrag war ausdrücklich eine Verschwiegenheitsklausel enthalten. Diese lautet wie folgt: „Der Arbeitnehmer ist insbesondere verpflichtet, alle Praxisvorgänge sowie die Namen aller Patienten geheim zu halten und ihm/ihr überlassene Geschäftsunterlagen bei Ausscheiden wieder zurückzugeben. Er ist darüber belehrt, dass die Verletzung der Schweigepflicht strafrechtliche Konsequenzen gemäß § 203 StGB nach sich zieht. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.“