Seit Inkrafttreten der GOZ 2012 finden intensive Diskussionen darüber statt, ob die GOZ-Nr. 2197 neben den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 berechenbar ist. Das gebührenrechtliche Grundproblem ergibt sich daraus, dass nach der Leistungsbeschreibung „in Adhäsivtechnik“ in einem Klammerzusatz der Begriff „Konditionieren“ angefügt ist. Daraus ergibt sich die Frage: Ist möglicherweise von den Geb.-Nummern 2060 ff. GOZ nur das Verfahren „in Adhäsivtechnik“ bis zum Befestigen der Kompositrestauration erfasst, das adhäsive Befestigen selbst aber nicht?
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