Der Gesundheitsmarkt erlebt in seiner Arbeitsweise einen der größten Umbrüche. Digitale Technologien finden mehr und mehr Zugang in die Praxen, sodass die Akteure im Gesundheitsmarkt umdenken und sich neu orientieren müssen. Überdies ist es in diesen Zeiten erforderlich, nicht zum zeitweiligen Stillstand gezwungen sein, sondern auch in der Praxis neue Wege zu gehen.

Für den Gesundheitssektor heißt das u. a., dass die Videosprechstunde an Fahrt aufgenommen und einen ordentlichen Schub bekommen hat. Fast 1,2 Millionen Mal konsultierten Patienten im zweiten Quartal 2020 einen Arzt oder Psychotherapeuten per Videosprechstunde. Wir gehen davon aus, dass sich dieser Trend auch bei den Zahnärzten fortsetzen wird und nicht nur in Zeiten von social distancing zahlreiche Mehrwerte bieten kann.

Wie wird die Videosprechstunde rechtlich eingeordnet? Für Ärzte ist die Videosprechstunde als Teil der Telemedizin gesetzlich verankert und kann als Kassenleistung abgerechnet werden. Seit einiger Zeit darf auch der Erstkontakt virtuell erfolgen und das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung wurde innerhalb der MBO gelockert. Im Zuge von Corona gab es für das 2. Quartal 2020 auch keine Mengenbeschränkung für die Videosprechstunde, sodass nicht mehr bloß 20 % der Patienten im Quartal im Rahmen der Videosprechstunde behandelt und abgerechnet werden durften.

Um das Potenzial der Telemedizin künftig noch stärker zu nutzen, können auch Zahnärztinnen und Zahnärzte seit dem 1. Oktober 2020 neue Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbringen. Darauf haben sich KZBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt. Die Übereinkunft sieht die Aufnahme von Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsilien sowie eines Technikzuschlages in dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) vor. Hinter der BEMA Nummer 182 wurden die Gebührennummern VS und VSK in den BEMA-Teil 1 aufgenommen, die BEMA Nummern 181 und 182 wurden angepasst.

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