Es ist ja nur ein „banaler“ Mietvertrag. Das jedenfalls denken viele. Die daraus resultierende Sorglosigkeit kann aber fatale Folgen haben.

Was die meisten nicht wissen ist folgendes: Sogenannte Nachträge zum Mietvertrag, also Änderungen und/oder Ergänzungen, müssen zunächst zwingend schriftlich fixiert und dann mit dem Praxismietvertrag verbunden werden.

Wenn dies nicht geschieht, leidet Ihr Mietvertrag voraussichtlich an einem Schriftformmangel (§ 550 b) BGB) mit der Folge, dass jede Vertragspartei das Mietverhältnis mit der kurzen gesetzlichen Frist von ca. sechs Monaten ohne Angabe von Gründen beenden kann.

Das kann wirtschaftliche und sogar existenzielle Bedrohungen, insbesondere bei einem auf Dauer angelegten Praxismietvertrag, nach sich ziehen. Ohne Räume kann man nicht praktizieren. Sie sind Voraussetzung für die vertragszahnärztliche Tätigkeit und meist die Basis der zahnärztlichen Existenz.

Jeder Mietvertrag, der über einen längeren Zeitraum gelten soll, bedarf der Schriftform. Dabei ist es völlig egal, ob es sich um Verträge für Wohn- oder Gewerberaum und damit für die Praxis handelt. Fehlt es an der Schriftform, wird der Mietvertrag so behandelt, als sei er für eine unbestimmte – und nicht eine bestimmte – Zeit abgeschlossen. Das heißt, jede Vertragspartei kann ihn vorzeitig kündigen.

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