Hat ein Zahnarzt Implantate fehlerhaft eingesetzt, kann sein Honoraranspruch entfallen. Jedenfalls dann, wenn eine Korrektur der Implantatposition durch eine Nachbehandlung nicht möglich ist, wenn also die Implantate nutzlos sind. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. September 2018 (Az.: III ZR 294/16). Hierzu hieß es dann in der Medienberichterstattung beispielsweise

auf tagesschau.de:
„Kein Honorar bei Zahnarztpfusch“

bei der FAZ:
„Patientin muss verpfuschte Zahnarzt-Behandlung nicht bezahlen“

bei n-tv:
„Streit um 34.000-Euro-Rechnung: Kein Honorar für Zahnarzt-Pfusch“

Berichtet wurde, der BGH habe die Rechte von Patienten gegenüber Zahnärzten gestärkt. Es ist jedoch nicht neu, dass fehlerhafte zahnärztliche Leistungen nicht unbedingt bezahlt werden müssen. Die gesetzlichen Regelungen lassen dies seit jeher zu. Das vollständige Urteil des BGH ist noch nicht veröffentlicht. Sobald dies der Fall ist, wird zu prüfen sein, ob der BGH wirklich etwas Neues entschieden hat. Der wesentliche Inhalt des Urteils ergibt sich jedoch bereits aus der Pressemitteilung des BGH (PM Nr. 151/2018 v. 13.09.2018).

Dem Rechtsstreit lag folgendes Geschehen zugrunde: Ein Zahnarzt inserierte einer Patientin acht Implantate auf einmal. Die prothetische Versorgung der Implantate war geplant, unterblieb aber, denn die Patientin brach die Behandlung vorzeitig ab. Die Implantate befinden sich derzeit noch im Kieferknochen. Für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangte der Zahnarzt 34.277,10 Euro. Die Patientin verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sämtliche Implantate seien unbrauchbar. Der Zahnarzt habe sie zu tief in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert. Außerdem habe der Zahnarzt sie getäuscht. Die vereinbarte computernavigierte Implantation habe er nicht durchgeführt. Ein Nachbehandler könne nicht lege artis auf den inserierten Implantaten aufbauen. Zwar kämen Behandlungsalternativen in Betracht. Die Patientin könne aber nur noch zwischen „Pest und Cholera“ wählen.

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