Gibt ein Zahnarzt seine Praxis auf oder beendet seine Tätigkeit, so stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die vorhandenen Patientenakten vom Nachfolger übernommen werden dürfen.

Häufig wird übersehen, dass ein Praxisverkauf hinsichtlich der ärztlichen Schweigepflicht schwierige rechtliche Fragen aufwirft, denn Grundlage für die Vertrauensbeziehung zwischen Patienten und Zahnarzt ist die Pflicht zur Verschwiegenheit.

In seinem Grundsatzurteil vom 10.07.1991 (Az.: VIII ZR 296/90) hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu entschieden, dass die Abtretung ärztlicher Honorarforderungen wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig ist, wenn der Patient der Weitergabe seiner Daten nicht zugestimmt hat. Nach Feststellung des BGH können nur die Behandlungsunterlagen weitergegeben werden, deren Patienten „eindeutig und unmissverständlich“ zugestimmt haben.

Eine mündliche bzw. formularmäßige Einwilligung für eine irgendwann stattfindende Übergabe, vorherige Hinweise auf den Praxisübergang (z. B. mittels Schildes, Tagespresse) sind nicht ausreichend. Hinsichtlich des Übergabeverfahrens bestehen folgende Möglichkeiten:

Gelingt es, das ausdrückliche Einverständnis aller Patienten zur Übergabe der Patientenkartei an Ihren bereits feststehenden Praxisnachfolger einzuholen, so können die entsprechenden Unterlagen problemlos in die laufende Kartei des Praxisnachfolgers übernommen werden. In der praktischen Abwicklung ist diese Variante aufgrund des damit verbundenen hohen organisatorischen Aufwands sowie den Unwägbarkeiten von Nachbesetzungsverfahren die Ausnahme.

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