Negative Bewertungen – sei es auf Google, Jameda & Co. – sind lästig und sorgen für einen schlechten Ruf des Bewerteten. Auf der anderen Seite ist natürlich die Meinungsfreiheit des Bewertenden zu beachten. Es stellt sich also eine nicht ganz leichte Abwägungsfrage. An dieser Stelle sollen deshalb die rechtlichen Fallstricke im Umgang mit Google etwas näher dargestellt werden.

Von der Rechtsprechung als Informationsmittler anerkannt

Zunächst einmal ist es so, dass ein „Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle, sofern die Betreiberin als neutraler Informationsmittler auftrete“ (vgl. hierzu das Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 30.04.2020, Az.: 16 U 218/18). So weit so gut – das heißt übersetzt: Solange Jameda, Sanego, DocInsider und Google & Co. ihre objektive Stellung nicht verlassen, unterstehen sie dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Aus der Stellung als Informationsmittler resultiert, dass der Zahnarzt auch keinen Anspruch auf vollständige Löschung seines Profils hat. Die Rechtsprechung hat hier entschieden, dass eine Löschung der Basisdaten des Zahnarztes nicht möglich ist, da ein Arztbewertungsportal eben eine gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt. Die Abwägung fällt somit zu Gunsten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und gegen die Interessen der betroffenen Zahnärzte aus. Solange sich die Bewertungen innerhalb der Meinungsfreiheit bewegen und nicht diffamierend, also beleidigenden Charakter haben, oder objektiv unwahr sind, muss dies durch den Zahnarzt erst einmal so hingenommen werden.

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