Dentallabore – Datenschutzrechtlich unbedenklich?

Aus der Datenschutzperspektive kann die Zusammenarbeit mit Dentallaboren „problematisch“ sein, wenn diese rechtlich gesehen nicht der Zahnarztpraxis angehören, denn in diesem Fall werden hochsensible Daten weitergegeben. Dies ist nur unter bestimmten Rahmenbedingungen erlaubt. Werden diese nicht beachtet, können Zahnärzte sich strafbar machen.

Grundlegende Datenschutzregelungen personenbezogener Daten Die gesetzliche Definition von personenbezogenen Daten ist im Bundesdatenschutzgesetz (§ 9 BDSG) definiert. Demnach sind Daten, die Auskunft über sachliche oder persönliche Verhältnisse einer Person geben, als personenbezogene Daten zu bezeichnen. Hierzu zählen beispielsweise die Adresse oder Telefonnummer eines Patienten. Nicht immer ist allerdings klar, bei welchen Daten es sich um personenbezogene Daten handelt. So beschäftigte die Frage, inwieweit eine IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten gezählt werden kann, bereits mehrfach die Gerichte.

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