Seit Jahren nimmt die Beihilfe eine Spitzenposition bei der Ablehnung von höheren Gebührensätzen ein. Somit wird eine korrekte und nachvollziehbare Begründung zum Dreh- und Angelpunkt für die Akzeptanz durch den Patienten und seine Beihilfestelle. Ein Anlass, sich mit den gerichtlich herangezogenen Beurteilungskriterien auseinanderzusetzen.

Die Beihilfe hat schon immer besondere Bedingungen an den Umfang von Begründungen gestellt, die in einigen Bundesländern äußerst restriktiv umgesetzt werden. Grundlage hierfür sind die Beihilferichtlinien der jeweiligen Beihilfeträger (Bund, Land, Kommunen). Da die Beihilfe weder eine gesetzliche Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch noch eine private Krankenkasse ist, sondern eine zusätzliche Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, unterscheiden sich auch ihre Leistungen grundsätzlich von denen der privaten Krankenversicherungen. Die Beihilfen werden aus den allgemeinen Steueraufkommen finanziert und ihre Gewährung unterliegt den Vorschriften der Haushaltsordnung, deren Einhaltung vom Rechnungshof überprüft wird. Deshalb müssen Beihilfestellen jede zahnärztliche Rechnung auf ihre Übereinstimmung mit den Satzungsvorschriften des Beihilferechts hin betrachten und gegebenenfalls korrigieren. Regelmäßig ist dies in der Vergangenheit auch seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit so bestätigt worden, sodass von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden kann.

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