Fünf Monate DSGVO – Ein Fazit

Seit dem 25. Mai 2018 ist die zweijährige Übergangsfrist der DSGVO beendet und mit ihr gilt nun ein einheitlicher Datenschutzstandard in der Europäischen Union. Das Thema Datenschutz wurde mit der DSGVO für Zahnärzte nicht neu erfunden. Jedoch gewann man, mit einem Blick auf die Berichterstattung der letzten Monate, genau diesen Eindruck. Das brisante daran: Man hat ihn auch heute noch, wenn man die teilweise fragwürdige Umsetzung in einigen Fällen näher betrachtet.

Nicht zuletzt der ausgeweitete Bußgeldkatalog führte dazu, dass Datenschutz ein großes Thema in der Öffentlichkeit wurde und unter Abwägen der Wirtschaftlichkeit, Datenschutz in die Risikobeurteilung von Zahnarztpraxen einfloss. Während beispielsweise das Rheinische Zahnärzteblatt in zwei Ausgaben sachlich fundiert über die wichtigsten Änderungen der DSGVO berichtete, wurde die tägliche Berichterstattung zunehmend geprägt von reißerischen Titeln wie „Wenn der Datenschutz zu Hause das Licht ausschaltet: Die absurden Folgen der DSGVO“, „Datenschutzkommentar: Das war nix“, und „So macht sich eine Salzburger Metzgerei über die DSGVO lustig“ oder „Kita schwärzt Kinderfotos aus Datenschutzgründen“. Dabei blieb der Grundgedanke des Datenschutzes weitestgehend auf der Strecke.

Aber nicht nur in den Medien trifft man plötzlich auf suspekte Datenschutzregelungen. Wenn beispielsweise die Mitarbeiter/innen in Apotheken dazu angehalten sind, jedem Kunden eine mehrseitige Einwilligungserklärung in Schriftgröße 10 vorzulegen, geht dies gänzlich an allem vorbei, wofür Datenschützer sich Tag für Tag einsetzen: praxisnahe Lösungen für selbstbestimmtes Handeln im Umgang mit personenbezogenen Daten.

Wussten Sie, dass die Unkenntlichmachung von Fotos nichts mit der DSGVO zu tun hat? Am Beispiel der bereits oben aufgeführten Kita wird besonders gut deutlich, dass alte Themen unter der Flagge der DSGVO verkauft und damit falsch interpretiert werden. Der Grund: Unwissenheit und Berater, die versuchen, Profit aus einer Notsituation zu generieren. Das Recht am eigenen Bild beispielsweise ist nicht in der DSGVO begründet, sondern resultiert aus dem Kunsturheberrechtsgesetz, ebenso wie die Hinweise auf Cookies, Webseitenverschlüsselung oder die Datenschutzerklärung.

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