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ddm | Ausgabe1 | 2017
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Dentallabore – Datenschutz-
rechtlich unbedenklich?
SobewegenSie IhrePatientendatensichervonAnachB
Prof.Dr. Thomas Jäschke,NinaRichard,M. Sc.
AusderDatenschutzperspektivekanndieZusammenarbeitmitDentallaboren„proble-
matisch“ sein,wenndiese rechtlichgesehennichtderZahnarztpraxisangehören, denn
indiesem Fall werdenhochsensibleDatenweitergegeben. Dies ist nur unter bestimm-
tenRahmenbedingungenerlaubt.Werdendiesenichtbeachtet, könnenZahnärzte sich
strafbarmachen.
GrundlegendeDatenschutzregelungenpersonenbezogenerDaten
Die gesetzliche Definition von personenbezogenen Daten ist im Bundesdatenschutzgesetz
(§9BDSG)definiert.Demnach sindDaten, dieAuskunftüber sachlicheoderpersönlicheVerhältnisse
einer Persongeben, als personenbezogeneDaten zubezeichnen. Hierzu zählenbeispielsweisedie
Adresseoder Telefonnummer eines Patienten. Nicht immer ist allerdings klar, bei welchenDaten es
sichumpersonenbezogeneDatenhandelt. Sobeschäftigtedie Frage, inwieweit eine IP-Adresse zu
denpersonenbezogenenDatengezähltwerden kann, bereitsmehrfachdieGerichte.
ZahnärztlichePraxen arbeiten allerdingsmit einer besonderenArt vonpersonenbezogenenDaten,
nämlichmit Gesundheitsdaten. Diese sindbesonders schützenswert unddürfennicht ohneWeite-
res weitergegeben und verarbeitet werden. Es herrscht ein Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvor-
behalt.
Das heißt, zahnärztlichePraxendürfendieseDaten ausschließlich für diemedizinischeBehandlung
innerhalb der eigenen Praxis nutzen oder wenn ein Gesetz die Verarbeitung erlaubt (z.B. bei der
Abrechnungmit Krankenkassen). Sobald ein externer Dienstleister indie zahnärztlicheBehandlung
einbezogen wird, der diese Daten weiterverarbeitet (z. B. privatzahnärztliche Abrechnungsstellen
oderDentallabore),mussgeprüftwerden,wiediegenauegesetzlicheAusgestaltungderDienstleis-
tung ist. Es kann sich in solchen Fällen entweder um eine sogenannte Funktionsübertragungoder
aber eineAuftragsdatenverarbeitunghandeln.
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