ddm Ausgabe 4 | 2017 - page 40

ddm | Ausgabe4 | 2017
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ABRE§
Ebenfalls überlegt werdenmuss, welche Form des Güterstandes
für dieEhegewollt ist:
a) Sie könnten sich zunächst für die Gütertrennung entscheiden
unddadurchdenZugewinnausgleichsanspruch komplett aus-
schließen.
b) Durch ehevertragliche Regelungen kann lediglich Ihre Zahn-
arztpraxis, beziehungsweise deren Wert, komplett im Zuge-
winnunddamit ausdemAusgleichsanspruchentferntwerden
(sog.modifizierterZugewinnausgleich).Dannwürde imFall der
Herausnahme der Zahnarztpraxis aus dem Zugewinn häufig
kein Vermögen auszugleichen sein und nur der Praxisinhaber
ander VermögensbildungdurchdiePraxis einseitigpartizipie-
ren. Dieser Vertrag würde einer Ausübungs- und Inhaltskont-
rolle durch ein Gericht nicht standhalten. Die Ehefraumüsste
zwarnichtandenPraxiswerten, aberdochanderweitigandem
erworbenen Vermögender Eheleutepartizipieren. Dennnach
der aktuellen Rechtsprechung darf ein Ehevertrag einen Ehe-
partner nicht einseitigbenachteiligen.
Dennoch bedeutet der Vertrag einen gewissen Schutz für die
Ehepartner. Mit einer ehevertraglichen Herausnahme der Pra-
xis ausdemZugewinn könnenSie jedochohnedasDamokles-
schwert der Folgeneiner Scheidung für den Erfolg ihrer Zahn-
arztpraxis arbeiten, unabhängig davon, ob sich der Partner
„neuorientiert“odernicht. PartizipiertderPartnernichtamAus-
gleich des Zugewinns der Praxis, können undmüssen andere
Vermögensgegenstände, etwa die Lebensversicherung, Bank-
konten etc. die Sieprivat nutzenundnatürlich Ihr Haus, sofern
Sie nicht die komplette Gütertrennung vereinbart haben, für
einenAusgleichgenutztwerden.
Da die Zahnarztpraxis und die hiermit verbundenen Lebens-
gegenstände sowie die dort entstandenen Verbindlichkeiten
nicht in den Zugewinn fallen würden, bedeutet dies jedoch
auch, dass die Schulden der Praxis das Privatvermögen nicht
vermindern. Somit unterliegen Gewinnverwendungen zu pri-
vatenVermögensbildungendemZugewinn.
4. Zusammenfassung
EsgibtzahlreicheMöglichkeiten, sichvorsorgend fürdenFalleiner
Scheidung weitestgehend abzusichern. Fest steht jedoch auch
folgendes: Ohne einen Ehevertrag kann eine Scheidung, unab-
hängigdavon,werAuslöser fürdieTrennung ist, zueinerexistenz-
bedrohendenLage für SiealsZahnärztinoder Zahnarztwerden.
Oft ist esbei streitendenEheleutenwährendeinesunterUmstän-
denanhängigenEheverfahrensnichtmehrmöglich, gemeinsame
Regelungen imWege einer Scheidensfolgevereinbarung zu tref-
fen. Stattdessen streitetman um jedenCent. Für objektive Erwä-
gungen sinddieStreitparteiendannmeist nichtmehr zugänglich
–das lehrt dieBeratungspraxis.
DahernochmalderAppell anAlle:MachenSiesich
schon frühzeitigGedanken fürdenFall einer
Scheidung, auchwenndies„unromantisch“und
einThema ist,dassungernzwischendenEheleuten
angesprochenwird.
Dr.DanielGröschl
Rechtsanwalt
Fachanwalt fürMedizinrecht
Dr.DanielGröschl undTobiasRist
sind Rechtsanwältebei Ratajczak
&PartnermbB, einerdergrößten
Anwaltskanzleien fürMedizin-
recht inDeutschland
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• insbesondereVertragszahn-
arztrechtundVertragsarztrecht
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Zahnärzte
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tretungSchleswig-Holstein
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nalist
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TobiasRist
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folgenvereinbarungen)
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