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ddm | Ausgabe4 | 2017
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Ehevertrag – Teufelswerk oder sinnvoll?
Dr.DanielGröschl, Rechtsanwalt, Fachanwalt fürMedizinrecht
TobiasRist, Rechtsanwalt, Fachanwalt fürMedizin-undFamilienrecht
Mittlerweilewirdnahezu jedezweiteEhegeschieden.Das
trifftauchZahnärztinnenundZahnärzte.Siedenken–wie
diemeistenMenschen –, wenn sie oder er den Bund der
Eheeingehen, nicht aneinemögliche spätereScheidung.
AllerdingssinddierechtlichenFolgenbeieinerScheidung
für niedergelassene Zahnärzte schwer zu überschauen
und einzuschätzen, vor allem wenn kein vorsorgender
Ehevertragabgeschlossenwurde. Somanchesmaldauert
eineScheidung indiesemFall sehr lange. Das kostetNer-
ven undmöglicherweise auch viel Geld. Im Hinblick auf
dieZahnarztpraxis kanndas existenzbedrohende Folgen
haben. Dies ist jedenfalls dann so, wenn keine weiteren
Vermögenswerte oder sonstige Einkommensquellen zur
Sicherung der Existenzgrundlage bestehen. In diesem
Beitrag sind die Konsequenzen einer Scheidung speziell
für Zahnärztinnen und Zahnärzte aufgezeigt, die keinen
Ehevertragvereinbarthaben.AußerdemgehtesumStra-
tegien, sich vor der Zerschlagung der durch jahrelange
ArbeitaufgebautenPraxiszuschützen.
Fast jederhat imBekanntenkreis schoneinmal einScheidungsver-
fahrenmiterlebt.Möglicherweisewar der EineoderAnderedabei
sogar selbst betroffen. Dennoch sind für vieleZahnärztinnenund
Zahnärzte die Konsequenzen einer Ehescheidung ohne Ehever-
trag für ihrUnternehmen, nämlichdieZahnarztpraxis, unbekannt.
DasWichtigste inKürze:
• EineEheschließunghat erhebliche rechtlicheFolgen.
• OhneEhevertrag sinddiefinanziellenFolgeneiner
Scheidunggravierend.
• DieRechtsprechung schützt denfinanziell schwächeren
Ehepartner,wasoftmalsdieUnwirksamkeit bestehender
Eheverträgemit sichbringt.
• SolltenbeideEhepartner gleichberechtigteGesellschafter
ineiner Zahnarztpraxis sein, hat dieScheidungoft
existenzbedrohendeAuswirkungen fürmindestens einen
der Eheleute.
• Hauptstreitpunkte ineinemScheidungsverfahren sind
meist rechtlicheAnsprüche imBezugauf Vermögens-
gegenstände, derUnterhalt unddieAuseinandersetzung
vonVermögenswerten, insbesondereeiner gemeinsamen
Immobilie.
• AuchohneeinenEhevertrag könnendieEheleutenoch
währendeines laufendenScheidungsverfahrens eine
sogenannteScheidungsfolgevereinbarungaufsetzen,
die klareRegelungen für denFall der Scheidung trifft.
• Ungeachtet sämtlicherMöglichkeitender rechtlichen
Gestaltung ist stets eineaußergerichtlicheEinigung
zwischendenEheleuten sinnvoll undbeugt einem lang-
wierigenundmeist emotional beladenenProzess vor.
1. DergesetzlicheGüterstand–
Wasbedeutetdieseigentlich?
GesetzlicherGüterstand–wirerlaubenuns,einmaletwas „stumpf“
zu „übersetzen“,wasdamitgemeint ist:WelchenEheleutengehö-
rennachdemGesetzdieVermögensgegenstände?
Anders formuliert:Umüberhaupt klarabgrenzenzukönnen,wem
das in die Ehe eingebrachte, bereits vorhandene oder während
der Ehezeit erworbene Vermögengehört, existieren Regelungen
zumsogenanntenGüterstand.DieseVorschriftenbeinhaltenauch
Regelungen über die Vermögensverwaltung oder die Verteilung
vonVerbindlichkeiten.
Grundsätzlich existieren in Deutschland drei verschiedene Arten
des ehelichenGüterstandes:
• Zugewinngemeinschaft
• Gütergemeinschaft
• Gütertrennung
Existiert kein Ehevertrag, leben die Eheleute grundsätzlich im
sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der
Gesetzgeber hat sichbei der Festlegungdes „Grundmodells“ der
Zugewinngemeinschaft – dasmit Eheschließung automatisch in
Kraft tritt – ander historischund traditionell vorhandenenAllein-
verdiener-Eheorientiert. Dader eineEhepartner das regelmäßige
Einkommen verdient und somit das Vermögen der Familie auf-
baut, soll hiervonder nicht berufstätigeEhepartner partizipieren.
Die seltenvorhandene
Gütergemeinschaft
führt dazu, dassdie
jeweiligenVermögen „ineinenTopf“ kommenunddasVermögen
amEndeaufgeteiltwird.
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