ddm | Ausgabe4 | 2017
        
        
          ABRE§
        
        
          36
        
        
          Ehevertrag – Teufelswerk oder sinnvoll?
        
        
          Dr.DanielGröschl, Rechtsanwalt, Fachanwalt fürMedizinrecht
        
        
          TobiasRist, Rechtsanwalt, Fachanwalt fürMedizin-undFamilienrecht
        
        
          
            Mittlerweilewirdnahezu jedezweiteEhegeschieden.Das
          
        
        
          
            trifftauchZahnärztinnenundZahnärzte.Siedenken–wie
          
        
        
          
            diemeistenMenschen –, wenn sie oder er den Bund der
          
        
        
          
            Eheeingehen, nicht aneinemögliche spätereScheidung.
          
        
        
          
            AllerdingssinddierechtlichenFolgenbeieinerScheidung
          
        
        
          
            für niedergelassene Zahnärzte schwer zu überschauen
          
        
        
          
            und einzuschätzen, vor allem wenn kein vorsorgender
          
        
        
          
            Ehevertragabgeschlossenwurde. Somanchesmaldauert
          
        
        
          
            eineScheidung indiesemFall sehr lange. Das kostetNer-
          
        
        
          
            ven undmöglicherweise auch viel Geld. Im Hinblick auf
          
        
        
          
            dieZahnarztpraxis kanndas existenzbedrohende Folgen
          
        
        
          
            haben. Dies ist jedenfalls dann so, wenn keine weiteren
          
        
        
          
            Vermögenswerte oder sonstige Einkommensquellen zur
          
        
        
          
            Sicherung der Existenzgrundlage bestehen. In diesem
          
        
        
          
            Beitrag sind die Konsequenzen einer Scheidung speziell
          
        
        
          
            für Zahnärztinnen und Zahnärzte aufgezeigt, die keinen
          
        
        
          
            Ehevertragvereinbarthaben.AußerdemgehtesumStra-
          
        
        
          
            tegien, sich vor der Zerschlagung der durch jahrelange
          
        
        
          
            ArbeitaufgebautenPraxiszuschützen.
          
        
        
          Fast jederhat imBekanntenkreis schoneinmal einScheidungsver-
        
        
          fahrenmiterlebt.Möglicherweisewar der EineoderAnderedabei
        
        
          sogar selbst betroffen. Dennoch sind für vieleZahnärztinnenund
        
        
          Zahnärzte die Konsequenzen einer Ehescheidung ohne Ehever-
        
        
          trag für ihrUnternehmen, nämlichdieZahnarztpraxis, unbekannt.
        
        
          
            DasWichtigste inKürze:
          
        
        
          • EineEheschließunghat erhebliche rechtlicheFolgen.
        
        
          • OhneEhevertrag sinddiefinanziellenFolgeneiner
        
        
          Scheidunggravierend.
        
        
          • DieRechtsprechung schützt denfinanziell schwächeren
        
        
          Ehepartner,wasoftmalsdieUnwirksamkeit bestehender
        
        
          Eheverträgemit sichbringt.
        
        
          • SolltenbeideEhepartner gleichberechtigteGesellschafter
        
        
          ineiner Zahnarztpraxis sein, hat dieScheidungoft
        
        
          existenzbedrohendeAuswirkungen fürmindestens einen
        
        
          der Eheleute.
        
        
          • Hauptstreitpunkte ineinemScheidungsverfahren sind
        
        
          meist rechtlicheAnsprüche imBezugauf Vermögens-
        
        
          gegenstände, derUnterhalt unddieAuseinandersetzung
        
        
          vonVermögenswerten, insbesondereeiner gemeinsamen
        
        
          Immobilie.
        
        
          • AuchohneeinenEhevertrag könnendieEheleutenoch
        
        
          währendeines laufendenScheidungsverfahrens eine
        
        
          sogenannteScheidungsfolgevereinbarungaufsetzen,
        
        
          die klareRegelungen für denFall der Scheidung trifft.
        
        
          • Ungeachtet sämtlicherMöglichkeitender rechtlichen
        
        
          Gestaltung ist stets eineaußergerichtlicheEinigung
        
        
          zwischendenEheleuten sinnvoll undbeugt einem lang-
        
        
          wierigenundmeist emotional beladenenProzess vor.
        
        
          
            1. DergesetzlicheGüterstand–
          
        
        
          
            Wasbedeutetdieseigentlich?
          
        
        
          GesetzlicherGüterstand–wirerlaubenuns,einmaletwas „stumpf“
        
        
          zu „übersetzen“,wasdamitgemeint ist:WelchenEheleutengehö-
        
        
          rennachdemGesetzdieVermögensgegenstände?
        
        
          Anders formuliert:Umüberhaupt klarabgrenzenzukönnen,wem
        
        
          das in die Ehe eingebrachte, bereits vorhandene oder während
        
        
          der Ehezeit erworbene Vermögengehört, existieren Regelungen
        
        
          zumsogenanntenGüterstand.DieseVorschriftenbeinhaltenauch
        
        
          Regelungen über die Vermögensverwaltung oder die Verteilung
        
        
          vonVerbindlichkeiten.
        
        
          Grundsätzlich existieren in Deutschland drei verschiedene Arten
        
        
          des ehelichenGüterstandes:
        
        
          • Zugewinngemeinschaft
        
        
          • Gütergemeinschaft
        
        
          • Gütertrennung
        
        
          Existiert kein Ehevertrag, leben die Eheleute grundsätzlich im
        
        
          sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der
        
        
          Gesetzgeber hat sichbei der Festlegungdes „Grundmodells“ der
        
        
          Zugewinngemeinschaft – dasmit Eheschließung automatisch in
        
        
          Kraft tritt – ander historischund traditionell vorhandenenAllein-
        
        
          verdiener-Eheorientiert. Dader eineEhepartner das regelmäßige
        
        
          Einkommen verdient und somit das Vermögen der Familie auf-
        
        
          baut, soll hiervonder nicht berufstätigeEhepartner partizipieren.
        
        
          Die seltenvorhandene
        
        
          
            Gütergemeinschaft
          
        
        
          führt dazu, dassdie
        
        
          jeweiligenVermögen „ineinenTopf“ kommenunddasVermögen
        
        
          amEndeaufgeteiltwird.