ddm | Ausgabe4 | 2017
        
        
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          ABRE§
        
        
          Um die Sache griffiger zumachen,
        
        
          
            ergänzen
          
        
        
          wir unser obiges
        
        
          Fallbeispielwie folgt:
        
        
          Unsermittlerweile35-jährigerZahnarzthatdiePraxisseinesVaters
        
        
          übernommen und dafür einen Kredit in Höhe von 100.000,00 €
        
        
          aufgenommen. Er lernt seine zukünftige Ehefrau kennen, beide
        
        
          heiraten und bekommen zwei Kinder. Das junge Paar denkt zu
        
        
          diesem Zeitpunkt natürlich noch nicht daran, einen „unroman-
        
        
          tischen“ Ehevertrag zu schließen. Wer mag zu Beginn einer Ehe
        
        
          schon an Scheidungdenken? Bei der Eheschließungbestand sei-
        
        
          tensder Ehefrau keinerlei Vermögen.
        
        
          Dem jungenZahnarztgeht esgut, er kannnicht nur denKredit in
        
        
          Höhevon100.000,00€zurückzahlen, sondernnachErreichendes
        
        
          50. Lebensjahres und dank harter Arbeit hat die Zahnarztpraxis
        
        
          einen berechneten Gesamtwert von 500.000,00 €. Da der Zahn-
        
        
          arzt rundumdieUhr inder PraxiswarundauchamWochenende
        
        
          für seinePatientendagewesen ist, hat sichdieFrauwährend ihrer
        
        
          Wellness-Urlaube in der Zwischenzeit „umorientiert“ und einen
        
        
          Rechtsanwalt kennengelernt, dem sie sich zuwandte. Da das
        
        
          schwäbische Ehepaar sparsamgelebt hat undderMann sowieso
        
        
          nur in der Praxis war, haben beide noch ein zusätzliches Vermö-
        
        
          gen inHöhe von 200.000,00 € angespart. Zudem leben beide in
        
        
          einer, inderEhezeiterworbenen JungendstilVilla inbesterLage in
        
        
          Stuttgart. Die Immobilie hat einenWert von 800.000,00 € und ist
        
        
          mittlerweile schuldenfrei. Als Eigentümer eingetragen ist nur der
        
        
          Ehegatte, da er alles Finanzielle regelt um seine Frau nicht damit
        
        
          zu belasten. Trotz zahlreicher Gespräche mit Freunden, einer
        
        
          Eheberatung und sonstigen hilfeanbietendenDritten, ist die Ehe
        
        
          nichtmehr zu retten. Die Ehefrauwill sich trennen undmit dem
        
        
          neuen Partner zusammenwohnen. Nach 12Monaten Trennungs-
        
        
          zeit erreicht den Zahnarzt der Scheidungsantrag der Ehefrau. Er
        
        
          ahnt Böses. Ist seineganzeAufopferung inden letzten Jahren für
        
        
          die Familieumsonst gewesen? Bekommt die Ehefrau, die ihn ver-
        
        
          lässt, etwanochGeld?
        
        
          Hier einegrobeBerechnung:
        
        
          
            Ehemann
          
        
        
          Endvermögen–Anfangsvermögen=1,4Mio€
        
        
          
            Ehefrau
          
        
        
          Endvermögen–Anfangsvermögen=100.000,00€
        
        
          DieEhefraukönntenundieHälftederDifferenzzwischendenobi-
        
        
          genbeidenBeträgen, alsodieHälftevon1,3Mio. €verlangen.Das
        
        
          sind650.000,00€.
        
        
          Und es kommt noch besser für den ratlosen Zahnarzt: Der oben
        
        
          errechnete Betrag ist bei Rechtskraft der Scheidung sofort fällig
        
        
          undandieEx-Ehefrau zubezahlen.
        
        
          SiealsZahnarzthabennunmehr, sofernSienichtüber andereVer-
        
        
          mögenswerteverfügen, dreiMöglichkeiten.
        
        
          • SieveräußerndieZahnarztpraxis zumbestmöglichen
        
        
          Preisund zahlen IhreEx-Ehefrauaus.
        
        
          • Sieübertragender Frauanstelleeiner Zahlungdie
        
        
          Immobilie, behaltendiePraxisund stehennunauf der
        
        
          Straße (währendmöglicherweiseder neuePartner indie
        
        
          Villaeinzieht).
        
        
          • SienehmeneinenhohenKredit auf, damit Siedie
        
        
          Ex-Ehefrauauszahlen können.
        
        
          Spätestens nun dürfte allen klar werden, dass es hier ans „Einge-
        
        
          machte“ geht, nämlich an die wirtschaftliche Existenz. Daneben
        
        
          kommen wöchentlich Briefe des Anwalts bezüglich des Unter-
        
        
          halts, des Sorgerechts etc. an, die zusätzlich erheblich emotional
        
        
          belasten.
        
        
          Die erste Reaktion ist in solchen Fällen istmeist: „Ich verkaufedie
        
        
          Praxis. Ich möchte nicht noch einmal eine lange Zeit lediglich
        
        
          Schulden abarbeiten. Das Haus bekommt meine Frau niemals.“
        
        
          Nach kurzer Überlegung entscheiden Sie sich doch lieber dafür,
        
        
          diePraxis zubehalten, dennSie lieben IhreArbeit alsZahnarzt. All
        
        
          diessollteaberbesser imVorfeldvermiedenwerden. Sieahnenes:
        
        
          dahilft der Ehevertrag.
        
        
          
            3. VorsorgenderEhevertrag
          
        
        
          Das soebengenannteErgebnis zur Vermeidungeiner Existenzbe-
        
        
          drohungwar IhnenalsgeneigtemLeser sofort klar.
        
        
          Und doch: Viele Menschen in Deutschland denken an Vorsorge
        
        
          für Krankheit, das Alter, einen Bausparvertrag, private Altersvor-
        
        
          sorge und den Abschluss sämtlicher Versicherungen. An die
        
        
          Folgen einer Eheschließung und erst recht die einer möglichen
        
        
          Scheidung, denkennur sehrwenigeMenschen.
        
        
          Wieobiges Beispiel gezeigt hat, schläftman als Selbständigermit
        
        
          einem notariellen Ehevertrag nachts deutlich besser. Beide Ehe-
        
        
          leutebestimmengleichberechtigt,welcheRegelungen sie treffen
        
        
          möchten. Dies können lediglich einigewenige Punkte sein oder
        
        
          letztendlich ein allumfassender Ehevertrag, der sämtliche Rege-
        
        
          lungen fürdenFall einerScheidungbeinhaltet. EinNotar,dernicht
        
        
          wieeinAnwalt nur für eineSeite tätig ist, berät objektivundmuss
        
        
          Sieüber sämtlichePunktebelehren.