ddm | Ausgabe4 | 2017
37
ABRE§
Gütertrennung
bedeutet, dassdieEheleute–meistdurcheinen
Ehevertrag–vereinbarthaben, dassdasvorder Eheundwährend
der Ehezeit jeweils erworbene Vermögen vollständig getrennt
bleiben soll. Im Falle einer Scheidung findet dann keinAusgleich
statt. Jeder behält sein eigenes Vermögen und partizipiert nicht
andemVermögendes jeweils anderen. Eine solcheVereinbarung
der Gütertrennung ist nur durch einen notariell beurkundeten
Ehevertrag oder durch eine entsprechende vor dem Familienge-
richt protokollierteScheidungsfolgevereinbarungmöglich.
Vorteil derGütertrennung für SiealsZahnärztinoder Zahnarzt ist,
dass eine Scheidung die Zahnarztpraxis, beziehungsweise deren
Wert nicht tangiert.
Allerdings haben diemeisten Eheleute keinen Ehevertrag abge-
schlossen, sodass sie imgesetzlichenGüterstandder Zugewinn-
gemeinschaft leben. Dies bedeutet, dass das jeweils eigene Ver-
mögen von Ihnen und Ihrem Ehepartner zwar getrennt bleibt
undauch jeder jeweilsEigentümer seinesVermögensbleibt.Auch
dieweitverbreiteteFehlvorstellung,dassdieEheleutegegenseitig
für die jeweiligen Schulden des anderen Ehepartners haften, ist
falsch. EinegemeinsameHaftung für Schulden tritt nur dann ein,
wenn beide die aufgenommenen Verbindlichkeiten, beispiels-
weisebei einemDarlehensvertrag, unterschriebenhaben.
Allerdingswirdbei der Zugewinngemeinschaft der inder Ehezeit
entstandene Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen,
so dass jeder in gleicher Weise an dem in der Ehe erworbenen
Vermögen partizipiert. Dies geschieht durch die Aufstellung
einer „Bilanz“, inder das jeweiligeAnfangsvermögen (das Vermö-
gen zum Zeitpunkt der Eheschließung) mit dem Endvermögen
(das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungs-
antrages) verglichen wird. Schenkungen an einen der Eheleute
und Erbschaften während der Ehezeit werden zum jeweiligen
Anfangsvermögen hinzugerechnet, denn diese wurden nicht
durch die Eheleute im eigentlichen Sinn erwirtschaftet, sondern
erfolgtenohneGegenleistung. Der rechtlicheZugewinn ist daher
der Betrag, umdendas EndvermögeneinesGatten seinAnfangs-
vermögen übersteigt. Sollte dies der Fall sein, ist die Hälfte des
Differenzbetrages an den jeweiligen anderen Ehegatten auszu-
gleichen.
Wirmachendasmal plastisch. Folgendes typischesBeispiel:
EinZahnarzt ist Inhaber einer gut laufendenPraxis. Seine Ehefrau
ist zu Hause und betreut die Kinder. Sie hat keine eigenen Ein-
künfte (dieses Fallbeispiel ist wertungsfrei. Natürlich gibt es auch
Hausmänner und arbeitende Zahnärztinnen, sodass das Beispiel
selbstverständlichauch für dieseKonstellationengilt).
Dieser Zahnarzt verfügt bei Eheschließung über ein Vermögen
von 100.000,00 €. Außerdem läuft ein Kredit für die Praxis von
100.000,00 €. Das Endvermögen des Ehemanns, inklusive der
Praxis, beläuft sich auf 500.000,00 €. Die Ehefrau verfügt über
kein Endvermögen. Während der Ehezeit erhielt die Ehefrau
zwei Schenkungen ihrer Eltern in Höhe von 20.000,00 € und
10.000,00 €. Das Geld ist zwischenzeitlich aufgebraucht. Dies
ergibt folgendeZugewinnausgleichsberechnung:
Ehemann
Endvermögen–Anfangsvermögen=500.000,00€
Ehefrau
Endvermögen–Anfangsvermögen=0€
Der Zugewinn des Ehemanns wäre somit um 500.000,00 €
höher als der der Ehefrau. Die Folge: er müsste die Hälfte, also
250.000,00€an seineEhefraubezahlen.
Nochmals: Jehöher der inder EheerwirtschafteteWert ihrer Pra-
xis, desto höher ist der Ausgleichsbetrag, den Sie im Falle eines
Zugewinnausgleichsanspruches an den Partner auszahlenmüss-
ten, sofern dieser kein eigenes Vermögen in dieser Höhe aufge-
baut hat.
2.Was istmeinePraxiswertundwiewird
dies imZugewinnausgleichberücksichtigt?
Unabhängig von obigem Beispiel, wird die Zahnarztpraxismeist
durch ein Sachverständigengutachten bewertet. Da nicht selten
die Zahnarztpraxis den Großteil des Vermögens der Eheleute
widerspiegelt, ist schon aus obigem Beispiel ersichtlich, dass die
Scheidung zu existenzbedrohenden Szenarien führen kann. Dies
bedeutet auch, dass der Zugewinnausgleich häufig dazu führt,
dass die Praxis veräußert werdenmuss und damit zukünftig die
wirtschaftliche Existenzgrundlage fehlt. Unabhängig von den
rechtlichen Sondervorschriften zur Berechnung des Vermögens
(Indizierung, privilegierter Vermögenserwerb, Erbschaften, etc.)
ist die Bewertung eines Unternehmens, hier der Zahnarztpraxis,
schwierig. Der einfache Teil betrifft die vorhandenenVermögens-
gegenstände wie Inneneinrichtung etc., die relativ leicht bezif-
fert werden können. Gehören zum Vermögen noch Immobilien
oder Firmenbeteiligungen, muss man in nahezu allen Fällen auf
einen Sachverständigen zurückgreifen, der die jeweiligenVermö-
gensgegenständebewertet. Dies gilt auch für den immateriellen
WertderPraxis, den sogenannten „Goodwill“.Wie sooft ist jedoch
dieseBewertung imVorfeldnichteinzuschätzen, davieleParame-
ter indieWertberechnungfließen.