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ABRE§
unbedingt beachten, dass hierüber Aufzeichnungen nicht
außerhalb, sondern innerhalb der Buchführung zu tätigen
sein dürften (FG Baden-Württemberg, Ent. v. 20.04.2016 – 6 K
2005/11–).
c)
Einladungen
Klassiker sinddieEinladungennicht zur zumEssen, sondern zu
Social Events, zumGolfspielenoder sogar zuSchiffsreisen. Sol-
che Einladungen können vernünftigen Zwecken dienen. Ent-
scheidend für die Vermeidung einer Strafbarkeit nach den §§
299a und 299b StGB ist, dass der Anlass der Einladung sauber
dokumentiert wird. Zu Bedenken sind dabei spätere Betriebs-
prüfungen. DawerdendieFinanzämter denVorgang auf steu-
erliche Absetzbarkeit prüfen. Gibt es für eine Einladung keine
gutenGründe,muss sieunterbleiben.
d)
Geldrabatte
PreisnachlässeundGeldrabatte sind imGrundsatz zulässig (§7
Abs. 1Satz1Nr. 2HWG). EinGeldrabattbesteht aber nur dann,
wenn ein prozentualer betragsmäßig bestimmbarer Abschlag
unmittelbar auf den für das Medizinprodukt verlangten Preis
gewährt wird, nicht aber dann, wenn dem Käufer im Zusam-
menhangmit demBezugderMedizinprodukte einRabatt auf
eine andereWare gewährt wird (OLG Köln, Urt. v. 23.02.2011 –
I-6W 2/11 –, Rn. 7). Unlauter unddamit strafbar können Preis-
nachlässe sein, die gezielt sind und verdeckt werden, um sie
den Patienten vorzuenthalten, wenn sie als Gegenleistung für
einen Verstoß zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängig-
keit gewährtwerden
4
.
d)
Geschenke
Zum ThemaGeschenke lässt sich viel diskutieren. Damischen
sichgesellschaftlicheKonventionenmit TraditionenundAnläs-
sen sowiedenRechtsansichtenzuden§§299aund299bStGB.
Es wird auf einen vernünftigen und überschaubaren preisli-
chenRahmenankommen.
Auch hier kommt einem für die Beurteilung wieder das Ein-
kommensteuerrecht für eine Einschätzung zugute. Geschenke
an Personen außerhalb der eigenen Arbeitnehmerschaft sind
nämlich nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegen-
stände insgesamt 35,00 € nicht übersteigen. Dennoch sind
Steuerrecht und Korruptionsstrafrecht unterschiedlicheDinge.
So hielt ein Oberstaatsanwalt Einladungen imGegenwert bis
zu200,00€ für zulässig
5
.
e)
Gewinnbeteiligungen
Das Stichwort Gewinnbeteiligung ist in der Gesetzesbegrün-
dung gleich mehrfach angeführt. Kritisch kann es insbeson-
dere werden,
„wenn ein Arzt einem Unternehmen, an dem er
selbst beteiligt ist, einen Patienten zuführt und für die Zuführung
des Patienten wirtschaftliche Vorteile, etwa eine Gewinnbeteili-
gung, erhält […]. Vereinbarungen, nach denen Vorteile, beispiels-
weise in Form einer Gewinnbeteiligung, dafür gewährt werden,
dass sicheinArztoderZahnarzt zurZuweisungvonPatientenoder
Untersuchungsmaterial an einbestimmtes Labor verpflichtet, sind
daherberufsrechtlichunzulässigundkönnenauch strafbar sein
6
.“
f)
Kongresseinladungen
Kongresseinladungenmüssen keinen Vorteil im Sinne der §§
299a und 299b StGB darstellen, können es aber und das ist
auch häufig so. Oftmals werden Kosten übernommen für die
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder gar die Aus-
richtung von Fortbildungsveranstaltungen. Da ist zu klären,
was eigentlich wofür gewährt bzw. gezahlt wird. Die Über-
nahme von Teilnehmerkosten, Reisekosten, Bewirtungskosten
und Kosten für Social Events im Rahmen der Einladung zu
einem Kongress stellen grundsätzlich einen Vorteil nach den
§§299aund299bStGBdar. Ist dasnun zulässigoder strafbar?
Das hängt davon ab, wofür dieser Vorteil gewährt wird. Ent-
scheidend ist derwissenschaftlicheundberufsbezogeneCha-
rakter von Veranstaltungen. Als Belohnung für gute Umsätze
jedenfalls sind solche Einladungen nie zulässig. Die Einladung
zu Fremdveranstaltungen unddie Kostenübernahmen hierfür
sind typischerweiseverbundenmit einemVorteil, imSinneder
§§299aund299bStGB.
g)
Naturalrabatte
Grundsätzlich sind Naturalrabatte der Sache nach Preisnach-
lässe. Der Preisnachlass sollte auf alle verkauften Produkte
gewährt werden. Werden beispielsweise 40 Implantate zum
Preis X und 10 Implantate gratis auf einer Rechnung ausge-
wiesen, dann hätte man stattdessen gleich 50 Implantate zu
einemgeringerenPreis ausweisen können.
Belässtmanesbei Ersterem, wirft diesdieFrageauf, warumes
nichtbeimganznormalenPreisnachlassaufalleRabattegeblie-
ben ist. Kurz: es „riecht“ hier nacheiner Strafbarkeit gemäßder
§§ 299a und 299b StGB. Außerdem sindNaturalrabatte andie
Patienten weiterzugeben
7
. Im Ergebnis macht es unter dem
Aspekt der §§ 299a und 299b StGB keinen Sinn, nochNatural-
rabatte zu vereinbaren. Dies zieht nur unangenehme Fragen
nach sich.
h)
Praxismarketing
Kostenübernahmen für das Marketing einer Zahnarztpraxis
sind Sachedes Zahnarztes. Damit hatweder ein Implantather-
steller oder einDepot noch einHändler oder einDentallabor
etwas zu tun.
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