ddm | Ausgabe1 | 2017
ABRE§
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Antikorruptionsgesetz –
was ist überhaupt strafbar und
wie vermeidet man die Strafbarkeit
Dr.DanielGröschl, Rechtsanwalt, Fachanwalt fürMedizinrecht
Ärzte und Zahnärzte ihre patientenbezogenen Entscheidungen
auchananderenals reinmedizinischenAspektenausrichten, bei-
spielsweisean sachfremdenundwirtschaftlichen Interessen.
Allerdingswar diesbisher bereitsdurchdas Berufsrecht undauch
das Sozialrecht untersagt. Kernaspekt ist, dass diese Verbote nun
auch strafrechtlichverfolgbar sind.
Dagegen gibt es nur ein Rezept: Prävention, Information und
gegebenenfalls Beratung. Mit diesemBeitrag sollenhierzueinige
Hinweisegegebenwerden.Wirwerdendies imVerlauf dernächs-
ten ddm-Ausgaben sicher vertiefen. Eine Handreichung hierzu
finden Sie auf der IDS am Stand der Rechtsanwaltskanzlei Rataj-
czak&Partner.
1. Was isteigentlichstrafbar?
Das neue Antikorruptionsgesetz mischt die Landschaft der nie-
dergelassenen Ärzte und Zahnärzte, der Labors und Depots
sowie der Pharmahersteller und Medizinproduktehersteller so
richtigauf.
Neusindunterschiedliche, vorallemaber zwei Paragraphen, näm-
lich §§ 299a und 299b StGB. § 299a StGB regelt als passives Ele-
ment dieBestechlichkeit imGesundheitswesen. Und§299bStGB
statuiertalsaktivesElementdieBestrafungwegenBestechung im
Gesundheitswesen. Beide Elemente stehen im Zusammenhang
mit
1. der VerordnungvonArznei-, Heil- oderHilfsmittelnund
vonMedizinprodukten,
2. denBezugvonArznei- oderHilfsmittelnoder von
Medizinproduktendie jeweils zur unmittelbaren
AnwendungdurchdenHeilberufsangehörigenoder
einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
3. der ZuführungvonPatientenoder
Untersuchungsmaterial.
KaumeinGesetzhatbeiniedergelassenenZahnärzten für
so viel Aufregunggesorgtwiedas neueAntikorruptions-
gesetz (fortan: AKG). Das neue Strafgesetz schließt eine
Regelungslücke, auf die der Bundesgerichtshof (BGH)
hinwies
1
. Anders als zuvor können auch niedergelassene
Zahnärzte sich wegen Bestechlichkeit und/oder Beste-
chungstrafbarmachen.DasGesetz istseitdem04.06.2016
inKraft.
Leider haben es viele Zahnärztinnen und Zahnärzte
in Deutschland trotz umfangreicher Aufklärungskam-
pagnennichtgeschafft, sichmitden InhaltendesAntikor-
ruptionsgesetzes auseinanderzusetzen. Inzwischen gibt
es erste Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft.
Solche Ermittlungsverfahren sind extrem belastend.
Hinzu kommt: Es gibt Fragen, die weder berufsrechtlich
noch wettbewerbsrechtlich geklärt sind und nunmögli-
cherweise mit Staatsanwaltschaften und Strafgerichten
untersucht werden müssen. Das könnte Albträume her-
vorrufen…
Zu Recht besteht erhebliche Sorge auf Seitender Zahnärztinnen
undZahnärzte,wie sie sichnunverhaltenmüssen.Wiemussman
mit Berater- oder Referentenhonoraren, Bewirtungskosten, Einla-
dungen oder auch Fortbildungsveranstaltungen umgehen?Was
ist mit Kongresseinladungen, Rabatten oder Geschenken? Dann
gibt es den Klassiker: die Gewinnbeteiligungen bei Dritten. Wie
sieht es ausmitWeihnachtsessenoder einemWartezimmer TV?
Dochvonvorne:
Keineswegs unklar ist, was der Gesetzgebermit demAntikorrup-
tionsgesetzgewollthat. Dies kannmanderGesetzesbegründung
entnehmen.Natürlichmusssienicht jederZahnarzt lesen. Zusam-
mengefasst war gewollt, den Patienten davor zu schützen, dass