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ddm | Ausgabe1 | 2017
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ABRE§
Der Klassiker ist die Betriebsprüfung. Hier stocken die Finanz-
ämter seit dem Jahr 2015 ordentlich auf. Früher gab es unerfah-
rene Prüfer für die Betriebsprüfung bei Zahnärzten und Ärzten.
Nun sollen nur noch erfahrene Prüfer eingesetzt werden. Hinzu
kommt, dass die Finanzbehörden ihre Erkenntnisse über korrup-
tives Verhalten andie Staatsanwaltschaftenweitergebenmüssen
undumgekehrt. AuchVertriebsprotokolle vonDepots, Industrie-
firmenoderMedizinprodukteherstellernenthaltenweitreichende
Informationen. Das Tool dazu heißt heute CRM - Customer Rela-
tionshipManagement. Da suchenMitarbeiter der Unternehmen
den Zahnarzt auf, protokollieren ihre Tätigkeit und die Gründe
dafür. Alles wird protokolliert. Beispielsweise die Vorstellungen
des KundenunddieAktivitätender Konkurrenzbei demKunden.
Dasmachen dieMitarbeiter beziehungsweise das Unternehmen
zur eigenenAbsicherung. Indiesen Protokollen finden sichdann
auch alle „Wünsche“ des Zahnarztes. Und später können diese
Wünschedannein „Fordern“ imSinnedes§299aStGBbedeuten.
Denndas Bedienen jenerWünscheoder dasNichtbedienenmag
Grund für denErfolgoder das Scheitern vonVerkaufsgesprächen
sein. Und genau deshalb halten die Unternehmen, halten die
Betriebsmitarbeiter dieseWünsche inProtokollen fest.
Und dass derartige Vertriebsprotokolle die beste Fundgrube
für die Ermittlungsarbeit sind, wissen die Staatsanwaltschaften
seit dem sogenannten Herzklappen-Skandal. Solche Protokolle
werden also bei etwaigen Durchsuchungen vor allen anderen
Unterlagen beschlagnahmt und ausgewertet. Da nützt auch ein
persönlichesundgutesVerhältnis zumVertriebsmitarbeiter kaum
etwas.
Immerwieder gibt es auchdieanonymenAnzeigenvon (ehema-
ligen) Mitarbeitern der Praxen oder auch Ehepartnern, erst recht
nach einer Trennung oder Scheidung. Die Ermittlungsbehörden
gehen solchen anonymen Anzeigen in jedem Fall nach, es sei
denn, sie sindevident substanzlos.
Immer wieder gibt es aber auch Anzeigen vonWettbewerbern.
Daswarbisher schon imWettbewerbsrechtderFall undkannnun
auch strafrechtlichüber die §§ 299a und 299b StGB ausgetragen
werden.
4. PotenzielleFolgeneinerStrafanzeige
Jeder Zahnarzt muss sich über die potenziellen Folgen einer
gegen ihn gerichteten Strafanzeige im Klaren sein. Da geht es
nichtalleinumdie „Knastgefahr“, alsodieFreiheitsstrafebiszudrei
Jahren oder die Geldstrafe (§§ 299a und 299b StGB). Ein Verstoß
gegendie§§299aund299bStGBkannBetroffeneauchnochdie
Zulassungoder sogar dieApprobation kosten
2
.
In einigen Bundesländern scheinen die Approbationsbehörden
bereit zu sein, denWiderruf der Approbation als generalpräven-
tives Mittel einzusetzen. Das ist nicht sachgerecht. Soll doch der
Widerruf der Approbation die „letzte und äußerste Maßnahme“
sein, die gegen einen Betroffenen überhaupt verhängt werden
kann.
5. VermeidungvonKorruption–EinigeBeispiele
Nachfolgend seien einige Beispiele zur Vermeidung korruptiven
Verhaltensangeführt. EinenKatalogdieserBeispielefindenSieauf
der InternationalenDental-Schau, der IDSamStand059derMedi-
zinrechtskanzlei Ratajczak & Partner inder Halle 11.2. Dort stehen
IhnensowohlHerrProf.Dr. RatajczakalsauchderAutorDr.Gröschl
zumGespräch zur Verfügung.
Es gibt einen relativ einfachen Lackmustest, um festzustellen, ob
ein Verhalten nach den §§ 299a und 299b StGB strafbar ist oder
nicht. Man sollte sichdie Frage stellen, warum es für denKunden
einenzusätzlichenVorteilgebensolloderauch,warumderKunde
einen zusätzlichen Vorteil haben will. Die Probleme beginnen
schondann,wenndieAntwortnur lautet,weil eseinguter Kunde
ist oderwerden soll.
a)
BerateroderReferent
Oft kommen Unternehmen auf Zahnärzte zu und bitten sie,
als Referent oder als Berater tätig zu werden. Das kann man
machen. Die Referenten- oder Beratertätigkeitmuss allerdings
adäquat vergütet werden. Dann – könntemanmeinen – gibt
es keine Problememit dem Antikorruptionsgesetz. Doch: ein
Vorteil muss nicht nur die Vergütung sein. Auch die Tätigkeit
einesZahnarztesalsBerateroderReferentkann fürdieseneinen
Vorteil im Sinne des § 299a StGB darstellen, wenn der Vorteil
allein imAbschluss ebendieses Berater- undReferentenvertra-
ges liegt
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. Für die Frage, obeine Strafbarkeit nachden§§299a
und 299b StGB vorliegt, wird es darauf ankommen, aus wel-
chenGründendieAuswahl gerade jenesZahnarztesalsBerater
oder Referent erfolgt ist. Man kann im zulässigen Bereich sein,
wennes aus fachlichenGründenwichtig ist, anderenKollegen
die Systeme gut erklären zu können. Anders verhält es sich,
wennder einzigeGrunddieHöhederUmsätzemitdemUnter-
nehmen ist. Manmuss also aus Gründen der Transparenz die
Gründe für die Auswahl als Berater und/oder Referent im Ver-
trag explizit festhalten. Angemerkt sei noch, dass Verträgemit
monatlichen oder quartalsmäßigen Zahlungen, denen keine
quantifizierbaren Gegenleistungen, keine konkreten Projekte,
oft überhaupt keinnachvollziehbarerGrund für dieZahlungen
zuzuordnen sind, strafbar sind.
b)
Bewirtungskosten
Bewirtungskosten von bis zu 100,00 € pro Person können
durchaus zulässig sein. Begrenzenddürfen andieser Stelle die
steuerrechtlichen Regelungen bei Bewirtungsaufwendungen
sein (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dabei sollteman allerdings
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