ddm | Ausgabe2 | 2017
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ABRE§
tragszahnarztrechtwieder einegroßeRolle. Dennes erweist sich,
dassgroßePraxen imWettbewerbbesser bestehenals kleinere.
Viele Zahnärzte arbeiten in überörtlichen Berufsausübungsge-
meinschaften oder mit Zweigpraxen. In diesem Zusammenhang
stellen sich zunehmendDetailfragen.
So zumBeispiel, obaneinemanderenStandortoder einerZweig-
praxis angestellteZahnärztebeschäftigtwerden könnenund falls
nein,welche rechtlichenKonsequenzendieshat.
Hier bewegtman sich in einem diffizilen Bereich. Auf den ersten
Blick ist dieser rechtlicheindeutig zu klären. Auf den zweitenBlick
jedoch kann das schnell anders aussehen. Zunächst spielen die
jeweilige Unternehmensstruktur, die Örtlichkeit, die Ausrichtung
der Praxis und auch die Patientenstruktur eine wichtige Rolle.
Dann muss der Zahnarzt, dem eine Zweigpraxis genehmigt
wurde, grundsätzlich anteilig indieser Zweigpraxis tätig sein. Die
Beschäftigung unbeaufsichtigt angestellter Zahnärzte in Zweig-
praxen oder Nebenbetriebsstätten zieht erhebliche Probleme
nach sich.
Diese Probleme liegen in unterschiedlichen Rechtsgebieten -
mit vertragszahnarzt- und steuerrechtlichen Konsequenzen. Um
im Bereich des Steuerrechts auf rechtssicheren Füßen zu ste-
hen, müssen die betroffenen Zahnärzte stets prüfen, ob sie ggf.
eine Gewerbesteuerpflicht in Kauf nehmen (müssen). Erbringen
Gesellschafter einer BAG Leistungen teilweise – mangels Eigen-
verantwortlichkeit – gewerblich, so ist deren Tätigkeit insgesamt
als gewerblich zuqualifizieren (§ 15Abs. 3Nr. 1 EStG).
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Rechtsan-
wälteundSteuerberaterbezeichnendiesals „Stempeltheorie“.Die
Arbeitsleistungmuss sozusagenden „Stempel der Persönlichkeit“
des Steuerpflichtigen tragen.
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Ist dies nicht der Fall, führt dies zu
gewerblichenEinkünftendurchdenMitunternehmer. Istdabeidie
Schwelle von 3% der Gesamteinkünfte der Berufsausübungsge-
meinschaftüberschritten, so färbendiesegewerblichenEinkünfte
abund führen zu insgesamt gewerblichenEinkünftender BAG.
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IndiesemZusammenhang stellen sichvieleFragen.Diesekönnen
natürlich nicht alle während einer Messe am Stand geklärt wer-
den.WeiterführendeGespräche sindnotwendig.
Antikorruptionsgesetz
Alle indiesemArtikel angerissenenThemenbereichewurdenstets
gestreift von den neuen strafrechtlichen Regelungen, bekannt
unter dem Stichwort „Antikorruptionsgesetz“. Es handelt sich
dabei um Regelungen, die Bestechlichkeit und Bestechung im
Gesundheitsweisenunter Strafe stellen.
Bereits imVorfeldder IDShattenwir imdigitaldentalmagazindar-
über berichtet, dass kaum ein Gesetz bei den niedergelassenen
Zahnärzten–aberauchÄrzten– für sovielAufregunggesorgthat
wiedasneueAntikorruptionsgesetz.
Auchwährendder IDS stellte sichheraus, dass nebenbereits lau-
fenden Ermittlungsverfahren Zahnärzten durchaus Ermittlungs-
verfahren drohen könnten, sofern bestimmte Handlungsweisen
denErmittlungsbehördenbekanntwürden.
In der letzten Ausgabe des ddm hatten wir unter anderem zu
den Stichworten „Gewinnbeteiligungen“ und „Rückvergütungen“
berichtet.
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Die letztgenannten sogenanntenKick-backs sind „Klas-
siker“ verbotener, strafbarer Zuführungsgeschäfte. Ganz abgese-
henvonder sich indiesemZusammenhang stellendenFragedes
Abrechnungsbetruges (§263StGB) oderderUntreue (§266StGB),
stellen sichnunmehr auchProblememit denneuenStrafnormen
§§299aund299b StGB, alsoder Bestechlichkeit und andererseits
der Bestechung imGesundheitswesen. Währendder IDS führten
wir Gespräche über vielemögliche Konstruktionen. Zwei jedoch
warenherausragend.
In einem Fall waren Zahnärzte an einem gewerblichen Labor
beteiligt, das weit von ihrer Zahnarztpraxis entfernt lag. Diese
Zahnärzte wollten an den Gewinnen des gewerblichen Labors
partizipieren. Ihnen ging es nicht darum, dieses Labor zu beauf-
tragen. Dieswollten siedurchdiegroße Entfernungdes gewerb-
lichen Labors von ihrer Praxis deutlichmachen. Es bestand auch
keinevertraglichgeregelteVerpflichtungderZahnärzte,dasLabor
zubeauftragen.
In einem anderen Fall verhielt es sich nahezu gegenteilig. Auch
hierwarenZahnärzteaneinergewerblichenLaborGmbHbeteiligt
bzw. Alleingesellschafter dieser GmbH. Siewaren auchdie alleini-
gen Auftraggeber. Die gewerbliche Labor GmbHwurde also als
Eigenlabor betrieben. Beim Betrieb eines Eigenlabors muss man
bei der Rechnungslegungnach§88Abs. 3SGBVallerdingseinen
Abschlag inHöhevon5%vornehmen. Geschieht diesnicht, liegt
eineeindeutigunzulässigeRückvergütungvor.
All diese Fragen sind nur im konkreten Einzelfall zu entscheiden
und auch nur in der einzelfallbezogenen direkten Beratung und
damit im Rahmen eines Mandates. Während der IDS hat sich
allerdings bestätigt, dass es offenbar vielmehr Beteiligungen von
Zahnärzten an Laboren gibt, die in rechtlicher Hinsicht kritisch
hinterfragtwerdenmüssen, als angenommen.
Wer sich hierzu nicht beraten lässt, handelt fahrlässig. Er handelt
fahrlässig, weil er längst und allerspätestens seit Inkrafttretendes
Antikorruptionsgesetzes von damit verbundenen Rechtsproble-
menwissenmuss.