ddm | Ausgabe2 | 2017
        
        
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          ABRE§
        
        
          tragszahnarztrechtwieder einegroßeRolle. Dennes erweist sich,
        
        
          dassgroßePraxen imWettbewerbbesser bestehenals kleinere.
        
        
          Viele Zahnärzte arbeiten in überörtlichen Berufsausübungsge-
        
        
          meinschaften oder mit Zweigpraxen. In diesem Zusammenhang
        
        
          stellen sich zunehmendDetailfragen.
        
        
          So zumBeispiel, obaneinemanderenStandortoder einerZweig-
        
        
          praxis angestellteZahnärztebeschäftigtwerden könnenund falls
        
        
          nein,welche rechtlichenKonsequenzendieshat.
        
        
          Hier bewegtman sich in einem diffizilen Bereich. Auf den ersten
        
        
          Blick ist dieser rechtlicheindeutig zu klären. Auf den zweitenBlick
        
        
          jedoch kann das schnell anders aussehen. Zunächst spielen die
        
        
          jeweilige Unternehmensstruktur, die Örtlichkeit, die Ausrichtung
        
        
          der Praxis und auch die Patientenstruktur eine wichtige Rolle.
        
        
          Dann muss der Zahnarzt, dem eine Zweigpraxis genehmigt
        
        
          wurde, grundsätzlich anteilig indieser Zweigpraxis tätig sein. Die
        
        
          Beschäftigung unbeaufsichtigt angestellter Zahnärzte in Zweig-
        
        
          praxen oder Nebenbetriebsstätten zieht erhebliche Probleme
        
        
          nach sich.
        
        
          Diese Probleme liegen in unterschiedlichen Rechtsgebieten -
        
        
          mit vertragszahnarzt- und steuerrechtlichen Konsequenzen. Um
        
        
          im Bereich des Steuerrechts auf rechtssicheren Füßen zu ste-
        
        
          hen, müssen die betroffenen Zahnärzte stets prüfen, ob sie ggf.
        
        
          eine Gewerbesteuerpflicht in Kauf nehmen (müssen). Erbringen
        
        
          Gesellschafter einer BAG Leistungen teilweise – mangels Eigen-
        
        
          verantwortlichkeit – gewerblich, so ist deren Tätigkeit insgesamt
        
        
          als gewerblich zuqualifizieren (§ 15Abs. 3Nr. 1 EStG).
        
        
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          Rechtsan-
        
        
          wälteundSteuerberaterbezeichnendiesals „Stempeltheorie“.Die
        
        
          Arbeitsleistungmuss sozusagenden „Stempel der Persönlichkeit“
        
        
          des Steuerpflichtigen tragen.
        
        
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          Ist dies nicht der Fall, führt dies zu
        
        
          gewerblichenEinkünftendurchdenMitunternehmer. Istdabeidie
        
        
          Schwelle von 3% der Gesamteinkünfte der Berufsausübungsge-
        
        
          meinschaftüberschritten, so färbendiesegewerblichenEinkünfte
        
        
          abund führen zu insgesamt gewerblichenEinkünftender BAG.
        
        
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          IndiesemZusammenhang stellen sichvieleFragen.Diesekönnen
        
        
          natürlich nicht alle während einer Messe am Stand geklärt wer-
        
        
          den.WeiterführendeGespräche sindnotwendig.
        
        
          
            Antikorruptionsgesetz
          
        
        
          Alle indiesemArtikel angerissenenThemenbereichewurdenstets
        
        
          gestreift von den neuen strafrechtlichen Regelungen, bekannt
        
        
          unter dem Stichwort „Antikorruptionsgesetz“. Es handelt sich
        
        
          dabei um Regelungen, die Bestechlichkeit und Bestechung im
        
        
          Gesundheitsweisenunter Strafe stellen.
        
        
          Bereits imVorfeldder IDShattenwir imdigitaldentalmagazindar-
        
        
          über berichtet, dass kaum ein Gesetz bei den niedergelassenen
        
        
          Zahnärzten–aberauchÄrzten– für sovielAufregunggesorgthat
        
        
          wiedasneueAntikorruptionsgesetz.
        
        
          Auchwährendder IDS stellte sichheraus, dass nebenbereits lau-
        
        
          fenden Ermittlungsverfahren Zahnärzten durchaus Ermittlungs-
        
        
          verfahren drohen könnten, sofern bestimmte Handlungsweisen
        
        
          denErmittlungsbehördenbekanntwürden.
        
        
          In der letzten Ausgabe des ddm hatten wir unter anderem zu
        
        
          den Stichworten „Gewinnbeteiligungen“ und „Rückvergütungen“
        
        
          berichtet.
        
        
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          Die letztgenannten sogenanntenKick-backs sind „Klas-
        
        
          siker“ verbotener, strafbarer Zuführungsgeschäfte. Ganz abgese-
        
        
          henvonder sich indiesemZusammenhang stellendenFragedes
        
        
          Abrechnungsbetruges (§263StGB) oderderUntreue (§266StGB),
        
        
          stellen sichnunmehr auchProblememit denneuenStrafnormen
        
        
          §§299aund299b StGB, alsoder Bestechlichkeit und andererseits
        
        
          der Bestechung imGesundheitswesen. Währendder IDS führten
        
        
          wir Gespräche über vielemögliche Konstruktionen. Zwei jedoch
        
        
          warenherausragend.
        
        
          In einem Fall waren Zahnärzte an einem gewerblichen Labor
        
        
          beteiligt, das weit von ihrer Zahnarztpraxis entfernt lag. Diese
        
        
          Zahnärzte wollten an den Gewinnen des gewerblichen Labors
        
        
          partizipieren. Ihnen ging es nicht darum, dieses Labor zu beauf-
        
        
          tragen. Dieswollten siedurchdiegroße Entfernungdes gewerb-
        
        
          lichen Labors von ihrer Praxis deutlichmachen. Es bestand auch
        
        
          keinevertraglichgeregelteVerpflichtungderZahnärzte,dasLabor
        
        
          zubeauftragen.
        
        
          In einem anderen Fall verhielt es sich nahezu gegenteilig. Auch
        
        
          hierwarenZahnärzteaneinergewerblichenLaborGmbHbeteiligt
        
        
          bzw. Alleingesellschafter dieser GmbH. Siewaren auchdie alleini-
        
        
          gen Auftraggeber. Die gewerbliche Labor GmbHwurde also als
        
        
          Eigenlabor betrieben. Beim Betrieb eines Eigenlabors muss man
        
        
          bei der Rechnungslegungnach§88Abs. 3SGBVallerdingseinen
        
        
          Abschlag inHöhevon5%vornehmen. Geschieht diesnicht, liegt
        
        
          eineeindeutigunzulässigeRückvergütungvor.
        
        
          All diese Fragen sind nur im konkreten Einzelfall zu entscheiden
        
        
          und auch nur in der einzelfallbezogenen direkten Beratung und
        
        
          damit im Rahmen eines Mandates. Während der IDS hat sich
        
        
          allerdings bestätigt, dass es offenbar vielmehr Beteiligungen von
        
        
          Zahnärzten an Laboren gibt, die in rechtlicher Hinsicht kritisch
        
        
          hinterfragtwerdenmüssen, als angenommen.
        
        
          Wer sich hierzu nicht beraten lässt, handelt fahrlässig. Er handelt
        
        
          fahrlässig, weil er längst und allerspätestens seit Inkrafttretendes
        
        
          Antikorruptionsgesetzes von damit verbundenen Rechtsproble-
        
        
          menwissenmuss.