ddm | Ausgabe2 | 2017
        
        
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          ABRE§
        
        
          fort über Haftungsfragenwie dem Klassiker „Nachbesserungsan-
        
        
          spruch gegenüber dem behandelnden Zahnarzt“, und endete
        
        
          schließlich mit dem hochbrisanten Thema des rechtssicheren
        
        
          Betriebes einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft
        
        
          oder eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums
        
        
          (MVZ).
        
        
          
            DiezahnärztlicheBerufsausübungsgemeinschaft
          
        
        
          Dass die zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
        
        
          eines der rechtlichenHauptthemenwährendder IDS seinwürde,
        
        
          war absehbar. Denn Fragestellungen des Antikorruptionsgeset-
        
        
          zes verbinden sich oftmals mit den Fragen einer rechtmäßigen
        
        
          Berufsausübung innerhalb der BAG. Allzu oft sind die Strukturen
        
        
          eines Gesellschaftsvertrages bereits darauf angelegt, dass unter-
        
        
          schiedliche Arten von Kooperationen oder wirtschaftlicher Ver-
        
        
          haltensweisenbegünstigtwerden. Oftmalswirddabei aber nicht
        
        
          bedacht, dass dies nach dem neuenAntikorruptionsgesetz straf-
        
        
          bar sein kann, beispielsweise, wenn es eine im Gesellschaftsver-
        
        
          trag statuierte Verpflichtung für die inder BAG tätigenZahnärzte
        
        
          gibt, ausschließlichmit einembestimmten Labor zu kooperieren.
        
        
          Noch kritischer wird es, wenndieGesellschafter oder ein Teil der
        
        
          Gesellschafter der BAG andem Labor beteiligt sind. Das ist keine
        
        
          Seltenheit undwird inder Beratungspraxis öfter beobachtet. Seit
        
        
          Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes verstärkt sich diese
        
        
          Beobachtungnoch.
        
        
          So besuchten unswährend der IDS viele Zahnärzte, um ihre Fra-
        
        
          gen zum Antikorruptionsgesetz zu stellen. Im konkretisierenden
        
        
          Gespräch stellte sich dann oftmalsweitmehr heraus. Sowurden
        
        
          beispielsweise Regelungen des Gesellschaftsvertrages themati-
        
        
          siert undmehrmals bestanddieVermutung, dass eventuell sogar
        
        
          zahnärztlicheScheingesellschaftenbestehen.Gemeint sinddamit
        
        
          Berufsausübungsgemeinschaften, deneneinGesellschaftsvertrag
        
        
          zugrunde liegt,nachdemeinJuniorpartnernicht inausreichender
        
        
          Weise als Mitunternehmer zu qualifizieren ist. Nur wenn das der
        
        
          Fall ist, kanner imSinnederRechtsprechungvonBundesgerichts-
        
        
          hof (BGH), Bundessozialgericht (BSG) und Bundesfinanzhof (BFH)
        
        
          Gesellschafter sein. Ein solcherGesellschaftermuss einerseitsMit-
        
        
          unternehmerrisiko tragen, also an Gewinnen und Verlusten der
        
        
          Gesellschaft beteiligt sein. Andererseits muss ein Gesellschafter
        
        
          Mitunternehmerinitiativrechte haben, also anmaßgeblichen Ent-
        
        
          scheidungender Gesellschaft nicht nur peripher, sondern in ent-
        
        
          scheidungserheblicherWeiseeinbezogen sein.
        
        
          Ist Letzteres nicht der Fall, so liegt der zahnärztlichen BAG zwar
        
        
          laut Gesellschaftsvertrag möglicherweise die Rechtsform einer
        
        
          GbR oder eine Partnerschaftsgesellschaft zu Grunde. Aber der
        
        
          Gesellschafter ohne ausreichende Mitunternehmerrechte und
        
        
          –pflichten ist eben nur auf dem Papier Gesellschafter undmehr
        
        
          nicht. Allerdings kann er auch nicht als Arbeitnehmer eingestuft
        
        
          werden.
        
        
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          Sozialrechtlich wäre ein solcher Scheingesellschafter
        
        
          zudemweder Gesellschafter noch Arbeitnehmer, kann aber als
        
        
          Beschäftigter anzusehen sein (§7Abs. 1SGB4). Danndroht nach-
        
        
          träglich eineunvermeidbareund vor allenDingen sehr kostenin-
        
        
          tensiveRentenversicherungspflicht.
        
        
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            RechtmäßigeAbrechnung ineiner
          
        
        
          
            Berufsausübungsgemeinschaft
          
        
        
          Von großem Interesse während der IDS waren auch Fragen zur
        
        
          richtigen Abrechnung innerhalb einer BAG. Fest steht seit jeher,
        
        
          dass jeder Zahnarzt der BAG für die Richtigkeit der Abrechnung
        
        
          verantwortlich ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die
        
        
          BAG-Partner miteinander verheiratet sind oder nicht. Das ent-
        
        
          schied vor wenigen Monaten das Bundessozialgericht (BSG).
        
        
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          In
        
        
          diesem Zusammenhang gab es etliche Fragen von Zahnärzten
        
        
          amMessestandunserer Kanzlei.
        
        
          DieFrageder richtigenAbrechnung ist insbesonderedannhoch-
        
        
          risikoträchtig, wenn–wieoben kurz dargestellt –eineBerufsaus-
        
        
          übungsgemeinschaft nicht als eine solchegelebtwirdund/oder
        
        
          der zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag so gestaltet ist, dass
        
        
          einer oder mehrere der beteiligten Gesellschafter als Scheinge-
        
        
          sellschafter anzusehen ist bzw. sind. Denn dann wäre die BAG
        
        
          vertragszahnarztrechtlich gar nicht genehmigungsfähig gewe-
        
        
          sen. Und ohne Genehmigung kann die BAG auch nicht als eine
        
        
          solche abrechnen. Damit unterzeichnen die „vermeintlichen“
        
        
          Gesellschafter die Abrechnungssammelerklärung auf Basis eines
        
        
          rechtswidrigenVertrages. Somit ist auchdie inder Erklärungent-
        
        
          haltene Garantie, dass die Abrechnung korrekt erfolgte, hinfällig.
        
        
          DieskannunangenehmeFolgenhaben,denndievonderKassen-
        
        
          zahnärztlichen Vereinigung gezahlten Honorare können zurück-
        
        
          gefordertwerden, allerdings begrenzt auf einebestimmeAnzahl
        
        
          vonQuartalen.
        
        
          Damit verbunden sind dann strafrechtliche, steuerrechtliche,
        
        
          vertragszahnärztliche und auch approbationsrechtliche sowie
        
        
          berufsrechtlicheFolgen.
        
        
          
            SteuerberaterundRechtsanwälte
          
        
        
          AußermedizinrechtlichenFragestellungengabes auchvermehrt
        
        
          Fragen aus dem steuerrechtlichenBereich. Umden Fragestellern
        
        
          gerechtwerdenzukönnen,wardieKanzlei Ratajczak&Partner an
        
        
          zweiMessetagengemeinsammit SteuerberaternamMessestand
        
        
          vertreten.Diese sindebensowiedie speziell auf dasMedizinrecht
        
        
          ausgerichteteKanzlei vertrautmit denBesonderheitender Zahn-
        
        
          ärzteschaft. Deshalb konnten auch steuerrelevante Fragen von
        
        
          Zahnärzten sofort beantwortetwerden.
        
        
          
            MehrerePraxisstandorte
          
        
        
          Der Wettbewerb innerhalb der Zahnärzteschaft nimmt zu. Des-
        
        
          halbgingeswährendder IDSauchhäufigumwettbewerbsrecht-
        
        
          liche Fragen. In Bezug auf denWettbewerb spielt auch das Ver-