ddm | Ausgabe2 | 2017
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ABRE§
fort über Haftungsfragenwie dem Klassiker „Nachbesserungsan-
spruch gegenüber dem behandelnden Zahnarzt“, und endete
schließlich mit dem hochbrisanten Thema des rechtssicheren
Betriebes einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft
oder eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums
(MVZ).
DiezahnärztlicheBerufsausübungsgemeinschaft
Dass die zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
eines der rechtlichenHauptthemenwährendder IDS seinwürde,
war absehbar. Denn Fragestellungen des Antikorruptionsgeset-
zes verbinden sich oftmals mit den Fragen einer rechtmäßigen
Berufsausübung innerhalb der BAG. Allzu oft sind die Strukturen
eines Gesellschaftsvertrages bereits darauf angelegt, dass unter-
schiedliche Arten von Kooperationen oder wirtschaftlicher Ver-
haltensweisenbegünstigtwerden. Oftmalswirddabei aber nicht
bedacht, dass dies nach dem neuenAntikorruptionsgesetz straf-
bar sein kann, beispielsweise, wenn es eine im Gesellschaftsver-
trag statuierte Verpflichtung für die inder BAG tätigenZahnärzte
gibt, ausschließlichmit einembestimmten Labor zu kooperieren.
Noch kritischer wird es, wenndieGesellschafter oder ein Teil der
Gesellschafter der BAG andem Labor beteiligt sind. Das ist keine
Seltenheit undwird inder Beratungspraxis öfter beobachtet. Seit
Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes verstärkt sich diese
Beobachtungnoch.
So besuchten unswährend der IDS viele Zahnärzte, um ihre Fra-
gen zum Antikorruptionsgesetz zu stellen. Im konkretisierenden
Gespräch stellte sich dann oftmalsweitmehr heraus. Sowurden
beispielsweise Regelungen des Gesellschaftsvertrages themati-
siert undmehrmals bestanddieVermutung, dass eventuell sogar
zahnärztlicheScheingesellschaftenbestehen.Gemeint sinddamit
Berufsausübungsgemeinschaften, deneneinGesellschaftsvertrag
zugrunde liegt,nachdemeinJuniorpartnernicht inausreichender
Weise als Mitunternehmer zu qualifizieren ist. Nur wenn das der
Fall ist, kanner imSinnederRechtsprechungvonBundesgerichts-
hof (BGH), Bundessozialgericht (BSG) und Bundesfinanzhof (BFH)
Gesellschafter sein. Ein solcherGesellschaftermuss einerseitsMit-
unternehmerrisiko tragen, also an Gewinnen und Verlusten der
Gesellschaft beteiligt sein. Andererseits muss ein Gesellschafter
Mitunternehmerinitiativrechte haben, also anmaßgeblichen Ent-
scheidungender Gesellschaft nicht nur peripher, sondern in ent-
scheidungserheblicherWeiseeinbezogen sein.
Ist Letzteres nicht der Fall, so liegt der zahnärztlichen BAG zwar
laut Gesellschaftsvertrag möglicherweise die Rechtsform einer
GbR oder eine Partnerschaftsgesellschaft zu Grunde. Aber der
Gesellschafter ohne ausreichende Mitunternehmerrechte und
–pflichten ist eben nur auf dem Papier Gesellschafter undmehr
nicht. Allerdings kann er auch nicht als Arbeitnehmer eingestuft
werden.
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Sozialrechtlich wäre ein solcher Scheingesellschafter
zudemweder Gesellschafter noch Arbeitnehmer, kann aber als
Beschäftigter anzusehen sein (§7Abs. 1SGB4). Danndroht nach-
träglich eineunvermeidbareund vor allenDingen sehr kostenin-
tensiveRentenversicherungspflicht.
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RechtmäßigeAbrechnung ineiner
Berufsausübungsgemeinschaft
Von großem Interesse während der IDS waren auch Fragen zur
richtigen Abrechnung innerhalb einer BAG. Fest steht seit jeher,
dass jeder Zahnarzt der BAG für die Richtigkeit der Abrechnung
verantwortlich ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die
BAG-Partner miteinander verheiratet sind oder nicht. Das ent-
schied vor wenigen Monaten das Bundessozialgericht (BSG).
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In
diesem Zusammenhang gab es etliche Fragen von Zahnärzten
amMessestandunserer Kanzlei.
DieFrageder richtigenAbrechnung ist insbesonderedannhoch-
risikoträchtig, wenn–wieoben kurz dargestellt –eineBerufsaus-
übungsgemeinschaft nicht als eine solchegelebtwirdund/oder
der zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag so gestaltet ist, dass
einer oder mehrere der beteiligten Gesellschafter als Scheinge-
sellschafter anzusehen ist bzw. sind. Denn dann wäre die BAG
vertragszahnarztrechtlich gar nicht genehmigungsfähig gewe-
sen. Und ohne Genehmigung kann die BAG auch nicht als eine
solche abrechnen. Damit unterzeichnen die „vermeintlichen“
Gesellschafter die Abrechnungssammelerklärung auf Basis eines
rechtswidrigenVertrages. Somit ist auchdie inder Erklärungent-
haltene Garantie, dass die Abrechnung korrekt erfolgte, hinfällig.
DieskannunangenehmeFolgenhaben,denndievonderKassen-
zahnärztlichen Vereinigung gezahlten Honorare können zurück-
gefordertwerden, allerdings begrenzt auf einebestimmeAnzahl
vonQuartalen.
Damit verbunden sind dann strafrechtliche, steuerrechtliche,
vertragszahnärztliche und auch approbationsrechtliche sowie
berufsrechtlicheFolgen.
SteuerberaterundRechtsanwälte
AußermedizinrechtlichenFragestellungengabes auchvermehrt
Fragen aus dem steuerrechtlichenBereich. Umden Fragestellern
gerechtwerdenzukönnen,wardieKanzlei Ratajczak&Partner an
zweiMessetagengemeinsammit SteuerberaternamMessestand
vertreten.Diese sindebensowiedie speziell auf dasMedizinrecht
ausgerichteteKanzlei vertrautmit denBesonderheitender Zahn-
ärzteschaft. Deshalb konnten auch steuerrelevante Fragen von
Zahnärzten sofort beantwortetwerden.
MehrerePraxisstandorte
Der Wettbewerb innerhalb der Zahnärzteschaft nimmt zu. Des-
halbgingeswährendder IDSauchhäufigumwettbewerbsrecht-
liche Fragen. In Bezug auf denWettbewerb spielt auch das Ver-