ddm Ausgabe 3 | 2017 - page 54

ddm | Ausgabe3 | 2017
Das nächste
ddm digital dental magazin
erscheint im September 2017
Verlag:
flohr newmedia
Schramberger Straße87, 78628Rottweil
Tel. +49 (0) 741 / 94294998
Fax+49 (0) 741 / 94294996
Verleger:
ManfredFlohr
(V.i.S.d.P.)
Chefredaktion:
Dr. CarolineGommel
Redaktionsleitung:
KarinChristineWöhler
Redaktionelle
Verlagsmitarbeiter:
AntonEubel
BerndSchröder
FranzMichelberger
Andreas Kirchsteiger
DagmarHeiss
Anzeigen:
ManfredFlohr
GrafikundLayout:
Michael Schwarte, Balingen
Druckerei:
F&WMedien, Kienberg
Erscheinungsweise:
Erscheinungsweise2017:
6x jährlich (März,Mai, Juni, September,
Oktober, Dezember)
Einzelpreis: 50,- Euro.
Jahresabonnement 150,- Euro inkl. Versand
inDeutschland
Druckauflage:
15.000Exemplare
Jahrgang:
5. Jahrgang2017
Esgilt dieAnzeigenpreislisteNr. 5
vom1. September 2016
Kompetenzteam:
ZTM JosédeSan JoséGonzáles,Weinheim
Zahnmedizin:
ZTMVolkerWeber, Aachen
Zahntechnik:
Michael Bergler,MDT, Philadelphia, USA
Dr.med. Robert Böttcher, Ohrdruf
Dr. Ernst-PeterDrescher, Stuttgart
Dr. Dr.Marcus Engelschalk,München
ZTMDr. Peter Fink, Erlangen
ZTMFabianZinser, Loxstedt
Abrechnung:
KerstinSalhoff, Nürnberg
IngridHonold,Weidenstetten
Betriebswirtschaft:
WernerWeidhüner, Lahr
DieBeiträgeundAbbildungendieser Zeitschrift sindurheberrechtlich
geschützt. AlleRechte, auchdasderNutzung inelektronischen
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Materialienwird keineHaftungübernommen. Bei Einsendungvon
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vollenoder auszugsweisenVeröffentlichung, auch inelektronischen
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Meinungder Redaktionwieder. EineHaftungausunrichtigenoder
fehlerhaftenDarstellungenwird in jedemFalleausgeschlossen.
EsgeltendieAGB, Gerichtsstand ist Rottweil.
Impressum
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ABRE§
AngelikaEnderle istgelernteZahn-
technikerin. Siearbeitete langeZeit
imBereichderVerwaltungzahnärzt-
licherPraxenund leitetebei einem
Abrechnungsspezialisten für Leis-
tungserbringer imGesundheitswe-
sendenBereichErstattungsservice.
Zurzeit freiberuflicheTätigkeit fürdas
zahnärztlicheAbrechnungswesen,
Chefredakteurindes Internetportals
Juradent sowieAutorin für verschie-
denezahnärztlicheFachmagazine.
AngelikaEnderle
InhaberinFirmaabrechnungs-
partner, Stuttgart
ist er jedochmit Erstattungsproblemen konfrontiert, sodass ihm
zur Geltendmachung vonAnsprüchengegenüber einer privaten
Krankenversicherung oder einem Beihilfeträger die Steigerungs-
satzbegründung näher zu erläutern ist. Eine mündliche Erläute-
rung ist an sich zwar ausreichend, wird aber – umden Patienten
in seinen Belangenhinreichend zuunterstützen –häufig auch in
Schriftform
erfolgen müssen. Aber auch hier genügen stich-
wortartige Ausführungen, die möglichst keine weiteren Gründe
„nachschieben“, sonderndiebereitsgenanntenGründeverständ-
lich und stichhaltig verdeutlichen. Ein Verlangen des Zahlungs-
pflichtigen nach einer näheren Erläuterung hat jedoch keinen
Einfluss auf dieFälligkeit der zahnärztlichenRechnung.
Es bleibt festzuhalten, dass die Begründung des Zahnarztes von
der Privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle nur sehr
beschränkt nachgeprüft werden darf. Nur Gerichte dürfen über
Korrektheit und Angemessenheit einer Zahnarztrechnung ent-
scheiden. Daneben ist es ausschließlich den Zahnärztekammern
alsKörperschaftendesöffentlichenRechtsgestattet, Rechnungen
zuüberprüfenund zubeurteilen, da sie unabhängigundneutral
sind (LZKBW09/2014).
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