ddm | Ausgabe3 | 2017
ABRE§
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Wer dieMöglichkeitender Berechnunghöherer Faktoren
nutzenwill, muss bereit sein, sichmit den „Spielregeln“
derGOZ2012zumSteigerungsfaktorvertraut zumachen,
etwasMühe bei der Patientenaufklärung undDokumen-
tation der Leistungen auf sich nehmen und bereit sein,
möglichenNachfragenzubegegnen.
§ 5Abs. 1 Satz 1GOZ enthält eine für denZahnarzt verbindliche
Regelung, nachder ein sogenannter Gebührenrahmen zwischen
dem EinfachenunddemDreieinhalbfachendes Gebührensatzes
der jeweiligen Leistung vorgegeben ist. Dabei ist der „Gebühren-
satz“ der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzel-
nen Leistungendes Gebührenverzeichnissesmit dem Punktwert
(5,62421 Cent) vervielfacht wird. Da jedoch das Leistungsgesche-
hennicht immer nur „durchschnittlich“ erfolgt, ist der Gebühren-
rahmen die einzige Möglichkeit für den Zahnarzt, eine Gebühr
wertmäßiganzupassen.
BEMA-WerthäufighöheralsGOZ
Zubedenken ist dabei, dass bereits bei der Neufassungder GOZ
zum01.01.1988dieBUGO-Zvom18.03.1965–unterEinschlussauch
der neuaufgenommenenLeistungsbereiche–auf derGrundlage
des [damaligen] Gebührenvolumens kostenneutral auf die neue
GOZ umgestellt wurde. Da seitdem keine Punktwertanpassung
mehr erfolgte, werdendie zahnärztlichenVergütungenweiterhin
imWesentlichenauf demNiveaudes Jahres 1965gehalten.
Dieser Umstand führt dazu, dass mittlerweile ca. 76 privatzahn-
ärztliche LeistungennachGOZ 2012unter Bema-Niveau vergütet
werden, wennder 2,3-fache Steigerungsfaktor als Durchschnitts-
faktor angesetzt wird (Quelle: LZK Westfalen-Lippe, Stand März
2017). In einigen Fällen erreicht erst ein den Gebührenrahmen
des § 5GOZüberschreitendes Honorar (Multiplikator 3,6-fachbis
7,2-fach)dasKassenhonorar,wobeibereitsdieBEMA-Honorierung
aufgrund des Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgebotes
keinesfalls alsüppigbezeichnetwerden kann.
Fakten zur Gebührenbemessung in der GOZ
AngelikaEnderle
Dazu stellte das
Bundesverfassungsgericht
mit Beschluss
vom25.10.2004 (Az.: I BvR1437/02) konsekutiv fest:
„Zwar istdemBeschwerdeführer zuzugeben, dassdie
Gebührenmargebei Zahnärztenbesonders schmal ist.
FürüberdurchschnittlicheFälle stehtnurderRahmenzwischen
2,4und3,5zurVerfügung,weil einAbsinkenunterdieHono-
rierung, dieauchdiegesetzlicheKrankenversicherungzur
Verfügung stellt (nämlichden2,3-fachenSatz),wohl kaum
nochalsangemessenzubezeichnen ist.Die imRegelfallnur
schmaleMarge schadet jedochnicht,weil derZahnarztgemäß
§2GOZeineabweichendeVereinbarung treffenkann. Sie ist
demGesetzeswortlautnachmateriell ankeineweiterenVoraus-
setzungengeknüpft.“
Dennochwurden laut Jahrbuch2014/2015der
BZÄK74,3%derLeistungenmiteinemFaktor
von2,3berechnetundnur11,9%über2,3!
HöhererAufwand–mehrHonorar
Vor diesemHintergrundwirddeutlich, dass genau kalkuliert wer-
den muss, ob der Aufwand einer überdurchschnittlich schwie-
rigen bzw. zeitaufwendigen Leistungserbringung durch den
3,5-fachen Faktor gedeckt ist oder zur Sicherstellung einer ange-
messenen Vergütung der in § 5 vorgesehene Gebührenrahmen
verlassenwerdenmuss. Dies ist demZahnarzt auf der Grundlage
einer abweichenden Vereinbarung gemäß § 2möglich, worüber
naturgemäß zuvor eineEinigungmitdemZahlungspflichtigen zu
erzielen ist.
Soweit eine solche abweichende Vereinbarung mit dem Zah-
lungspflichtigennicht geschlossenwerden kann,muss der Zahn-
arzt daher mit Ausnahme von Schmerz- und Notfallbehandlun-
gendarüber entscheiden, ober auf
eineangemesseneVergü-
tung verzichtet
oder aber die jeweilige Leistungserbringung
ablehnt. Da der Zahnarztmit Ausnahme der genanntenAusnah-