ddm | Ausgabe3 | 2017
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ABRE§
mefälle keinem allgemeinen Kontrahierungszwang unterliegt,
ist in solchen Fallgestaltungen eine
Ablehnung der Behand-
lung
sowohl berufsrechtlich als auchunter Zugrundelegungder
Bestimmungender GOZ zulässig (vgl. auch Liebold/Raff/Wissing,
„DERKommentar zuBEMAundGOZ“,Asgard-Verlag, SanktAugus-
tin, 115EL).
AnforderungenaneinekorrekteBegründung
§ 5 Abs. 2 GOZ
verpflichtet
und
berechtigt
den Zahnarzt zur
sachgerechtenAnwendungdes Steigerungssatzes, d. h., dass die
standardisierteAnwendungdesz. B. 2,3-fachenSteigerungssatzes
bei allen erbrachten Leistungen losgelöst von den Bemessungs-
kriterien–Schwierigkeit, ZeitaufwandundUmständebei derAus-
führung – gegen gebührenrechtliche Bestimmungen verstößt.
Hieraus ergibt sich auch, dass
jede einzelne Leistung
nach
diesen Vorgaben zu bemessen ist und nicht nur die besonders
„hochwertigen“ Positionen. AlleBemessungskriterien sind ineiner
ArtGesamtschau indieGebührenfindungmit einzubeziehen, die
Extremerhöhte(r)
Erheblicherschwerte(r)
Überdurchschnittliche(r)
Besondere(r)
Quantifizierung
AufbaueinerBegründung
Bemessungskriterium
verbindenmit
konkreterGrund
• Schwierigkeit
• Zeitaufwand
• Umständebei
derAusführung
• Schwierigkeiten
des Krankheitsfalles
weil
wegen
aufgrund
durch
• krankheitsbezogen
• personenbezogen
• leistungsbezogen
Übergänge sind fließend, eine erhöhte Schwierigkeit z. B. kann
aucheinenerhöhtenZeitaufwand zur Folgehaben.
Klarstellendfindet sich inderGOZ2012dieFormulierung,wonach
der 2,3-fache Steigerungssatz eine Leistung
durchschnittli-
cher Schwierigkeit
und
durchschnittlichen Zeitaufwan-
des
abbildet. Damit hat der Verordnungsgeber der bisherigen
Diskussion darüber, ob zwischen dem einfachen und dem
2,3-fachen Gebührensatz ein weiterer sogenannter „Mittelsatz“
des 1,65-fachenGebührensatzes zubestimmenwäre, dieGrund-
lage entzogen. Andererseits ist damit auch klargestellt, dass eine
Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes nicht nur bei
ganz außergewöhnlich
hohen Schwierigkeiten oder Zeitauf-
wendungen möglich ist, denn ein bestimmter Grad der Beson-
derheiten wird nicht vorgegeben. Nicht berücksichtigungsfähig
sindAspekte, diebereits inder Leistungsbeschreibungderbetref-
fenden Gebührennummer Berücksichtigung gefunden haben
(z. B. Lichthärtungsverfahren, Schmelzätzungenetc.).
ÜberschreitetdieberechneteGebührdas2,3-fachedesGebührensatzes, istdiesgemäߧ10Abs. 3Satz1GOZ fürdenZahlungspflich-
tigenverständlichundnachvollziehbar
schriftlich
zubegründen:
Anerkannt ist hierfür die Verwendung stichwortartiger
Kurzbe-
gründungen
– umfangreiche, zahnmedizinische Stellungnah-
men sindebensowenigerforderlich,wiedieAngabezahnmedizi-
nischer Kürzel ausreichend sind.
Da Gründe, die einÜberschreitendes 2,3-fachen Satzes rechtfer-
tigen, bei Bestreiten in die Beweislast des Zahnarztes fallen, ist
von der Verwendung vorformulierter Begründungsvorschläge
(Begründungskataloge) abzuraten. Meist erscheinenhier Begrün-
dungenwie beispielsweise „eingeschränkteMundöffnung“ oder
„Schwierigkeit durch Hypersalivation“. Mit dieser Aussage wird
ein
Befund
beschrieben, der nicht zwingend eine Erschwernis
darstellen muss und zudem nicht den gesetzlichen Vorgaben
entspricht. Eine korrekte Begründungbefasst sich nichtmit dem
allgemeinen Schweregrad des Krankheitsfalls, sondern mit der
SchwierigkeitbeiderLeistungserbringung.
Dokumentation
Der erste Schritt zur Umsetzung ist eine entsprechende Doku-
mentation, denn die Grundlage der Begründung beginnt am
Behandlungsstuhl und solltedenPatientenmit einbeziehen.Wer
dieBesonderheiten, dieeinenhöherenFaktor rechtfertigen, nicht
dokumentiert,hathäufigbeiderRechnungserstellungnichtmehr
vor Augen, dass er einen höheren Faktor ansetzen kann. Zudem
erschwert mangelnde Dokumentation die Beantwortung von
Nachfragenoder gar dieDurchsetzbarkeit imStreitfall.
Nachfragensindvorgesehen
Die in § 10 Abs. 3 GOZ geforderte
Erläuterungspflicht
dient
dazu, dem Patienten eine ihm nicht plausible Begründung ver-
ständlich zumachen. EinPatient, der die zu einer Leistung ange-
gebeneBegründungversteht undnachvollziehen kann,wirdhier
kaum noch eine nähere Erläuterung verlangen. Möglicherweise