ddm Ausgabe 2 | 2020

19 ddm | Ausgabe 2 | 2020 Der komplette Fall Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Bemerkung 8010 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch 1 je Sitzung höchstens zweimal Stützstiftregistrierung, je Registrat berechnungsfähig (Zuzüglich: Materialkosten nach § 4 (3) und Laborkosten gemäß § 9) 8020 Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre 1 Material- und Laborkosten für Scharnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, die Artikulation des Ober- Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator) und Unterkiefermodells (Zuzüglich: Materialkosten nach § 4 (3) und Laborkosten gemäß § 9) im (halb) individuellen Artikulator sind gesondert berechnungsfähig. 8030 Kinematische Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kine- 1 Material- und Laborkosten für matische Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenz- die Artikulation des Ober- punkte, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines und Unterkiefermodells im Übertragungsbogens mit einem Artikulator) (halb) individuellen (Zuzüglich: Materialkosten nach § 4 (3) und Laborkosten gemäß § 9) Artikulator sind gesondert berechnungsfähig. 8060 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer 1 Material- und Laborkosten für Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung die Artikulation des Ober- (Zuzüglich: Materialkosten nach § 4 (3) und Laborkosten gemäß § 9) und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator sind gesondert berechnungsfähig. 7010 Myoarthrophieschiene – Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit 1 adjustierter Oberfläche 7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfs so oft wie notwendig 7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive so oft wie notwendig Maßnahmen, je Sitzung 7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive so oft wie notwendig Maßnahmen, je Sitzung (Zuzüglich: Materialkosten nach §4 (3) und Laborkosten gemäß §9) Herstellung der OK Prothese: 0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung 1 einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung Zuzüglich: Materialkosten nach §4 (3) und Laborkosten gemäß §9 0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer 1 Die Leistungen nach den Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Nummern 0030 und 0040 Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer sind nicht nebeneinander Behandlungsplanung berechnungsfähig. Ä3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels 1 Die Leistung nach Nummer Fernsprecher 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 8000 oder 8010. §6 (1) Digitale Vorschau des Behandlungsergebnisses entsprechend der 1 Zahnärztliche Leistungen, die GOZ-Nr. xy -Leistungsbeschreibung der Gebührennummer- nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als "Analog-Leistung" herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. OK 5180 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel 1 OK 5220 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder 1 Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer

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