ddm Ausgabe 3 | 2022

ddm | Ausgabe 3 | 2022 42 ABRE§ Folgende Punkte gehören auf jeden Fall in den Praxisübernahme- vertrag: • Was ist Gegenstand des Verkaufs? – Dabei geht es in erster Linie um die Zulassung als Vertragsarzt als aufschiebende Bedingung sowie um die Anfertigung einer Inventarliste. • Welcher Übergabezeitpunkt wird vereinbart? – Das ist unter anderem für die Übernahme des Mietvertrags der Arztpraxis wichtig. • Wie hoch ist der Kaufpreis? – Im Rahmen einer Due-Dili- gence-Prüfung hat bereits eine genaue Praxiswertermitt- lung stattgefunden. Diese bildet die Diskussionsgrundlage, aber letztlich bleibt der Kaufpreis natürlich trotzdem Ver- handlungssache. • Welche Patientendaten werden mit übergeben? – Wer eine Niederlassung als Zahnarzt übernimmt, muss vor der Über- nahme der Patientendaten das Einverständnis der Patienten einholen. • Bleibt das Personal bestehen? – Da die Praxisübernahme nach § 613a BGB einen Betriebsübergang darstellt, muss das gesamte Personal übernommen werden. Sämtliche beste- hende Arbeitsverhältnisse behalten ihre Gültigkeit. • Welche Honorarforderungen werden mit übergeben? – Es ist festzulegen, welche Forderungen beim Verkäufer verbleiben und welche auf den Nachfolger übergehen. • Konkurrenzausschlussklausel: Damit wird dem abgebenden Zahnarzt für eine bestimmte Dauer untersagt, im Einzugs- bereich der Zahnarztpraxis erneut tätig zu werden. • Haftungsbegrenzung: Damit wird der neue Praxisinhaber von Ansprüchen Dritter freigestellt. Grundsätzlich gilt jedoch: Jeder Vertrag ist so einzigartig wie die Praxisabgabe selbst. Christian Wagner Rechtsanwalt Christian Wagner erhielt die Zulassung zur Rechtsan- waltschaft im Jahr 2003 und führt den Titel Fachanwalt für Medizin- recht. Er leitet eine eigene Kanzlei mit Sitz im baden-württembergischen Ein sogenannter 360° Digitalcheck widmet sich Fragen wie bei- spielsweise: • Werden die rechtlichen Anforderungen in puncto Daten- schutz erfüllt? Es drohen empfindliche Geldstrafen ... • Wird Ihre Zielgruppe passend angesprochen, ist der Content orthografisch einwandfrei etc? Wenn Inhalte unverständlich sind oder nicht die gewünschten Antworten liefern, klickt der User einfach weiter zum nächsten Zahnarzt. • Wie erleben Besucher den Webauftritt? BeimDesign geht es um mehr als nette Bilder. Ist die Menüführung nicht intuitiv, surft der User zu einer komfortableren Seite weiter. • Unterstützt die eingesetzte Technologie die Umwandlung von Besuchern in Patienten? Lädt die Seite langsam, sind Funktionalitäten an Mobilgeräten nicht nutzbar etc. sind das klare Minuspunkte. • Werden Sie im Netz von potenziellen Patienten und Mitar- beitern gefunden? Moderne Suchmaschinenoptimierung maximiert nachhaltig die Besucherzahlen, ohne für jeden Klick extra zahlen zu müssen wie bei Google Ads ... Übrigens erfüllt kaum eine Praxis-Website alle Datenschutz-Vor- gaben korrekt. Dabei können Verstöße gegen die Datenschutz- Grundverordnung, kurz DSGVO, Abmahnungen und hohe Kosten nach sich ziehen. Der Punkt ist: Die Anforderungen an den Daten- schutz ändern sich laufend. Was heute zu dieser Pflicht auf einer Website erscheint, kann schon in dem folgenden Monat überholt sein. Sogar die umfangreichste Datenschutzerklärung könnte den raschen Wandel nicht abfangen. Häufig ist der Datenschutz auf Praxis-Websites deshalb schlicht veraltet und entspricht nicht dem aktuellen Stand. Neuerungen der DSGVO, die seit 2018 in der EU rechtskräftig sind, wurden inklusive Änderungen oftmals nicht umgesetzt. Es empfiehlt sich, den Datenschutz als laufenden Pro- zess zu etablieren und die Umsetzung in professionelle Hände zu übergeben. Praxisübernahmevertrag Bahnt sich nach einer erfolgreichen Due-Diligence-Prüfung die Praxisübernahme an, legt der Praxisübernahmevertrag fest, zu welchen Konditionen und mit welchen Gegenständen die Zahn- arztniederlassung veräußert wird. Der Praxisübernahmevertrag regelt also das Rechtsverhältnis zwischen Praxisabgeber und Pra- xisübernehmer. Der Vertrag erfüllt den Zweck eines Kaufvertrags, wenngleich das Vertragswerk aufgrund der Einzigartigkeit jeder Praxisnachfolge individuelle Bestandteile umfasst. Die Praxisab- gabe ist erst rechtsgültig, wenn alle aufschiebenden und aufhe- benden Bedingungen des Praxisübernahmevertrags erfüllt wor- den sind. Gernsbach. Von hier aus berät und betreut er Klienten aus ganz Deutschland, darunter viele Ärzte und Zahnärzte sowie größere im Medizin-Sektor tätige Unternehmen. Zusätzlich betreibt er die juristische Online-Plattform advomeda.de und ist Co-Founder sowie Head of Legal der Mediziner-Plattform mediorbis.de. Kontakt: Christian Wagner advomeda Hans-Thoma-Str. 26 D-76593 Gernsbach Tel. +49 (0)7224 / 99 48 014 info@advomeda.de www.advomeda.de

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