ddm Ausgabe 3 | 2022

28 ddm | Ausgabe 3 | 2022 Der komplette Fall Abrechnungsbeispiel: Sanierung der Oberkiefer-Front (Praktischer Gamechanger in der adhäsiven ZHK) Nikola Leutgeb Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anzahl Vorstellung einer 65-jährigen Patientin - Anamnese Ä6 Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems 1 Ä1 Beratung eines Kranken, auch fernmündlich 1 0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundauf- 1 nahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen Präparation und Abformung Ä5 Symptombezogene Untersuchung 1 Ä1 Beratung eines Kranken, auch fernmündlich 1 13–23 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1 Bemerkungen: Keine Materialkosten (Ausnahme: Bei einer vorliegenden Unzumutbarkeit können die Materialkosten gemäß BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 [Az. III ZR 264/03] dem Patienten in Rechnung gestellt werden.) 13–23 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie 6 Bemerkungen: zzgl. Materialkosten gemäß § 4 Abs 3 (für das verwendete Anästhetikum; Kanülen dürfen nicht berechnet werden) Hinweis: Wird die 0090 mehr als einmal je Zahn berechnet, ist dies auf der Rechnung zu begründen! Muss eine Injektion zur Anästhesie für dasselbe Gebiet in derselben Sitzung wiederholt werden, weil die volle Anästhesiewirkung nicht erreicht wurde, so berechtigt dies allein nicht zur erneuten Berechnung, hier ist die Steigerung des Faktors angezeigt. Tipp: Wird im Rahmen einer endodontischen Behandlung an mortalen Zähnen eine Anästhesie notwendig (z. B. aufgrund möglicher Überinstrumentalisierung), sollte dies in der Rechnung ebenfalls begründet werden). 11, 21 2180 Vorbereitung eines zerstörten Zahns mit plastischem Aufbaumaterial 1 zur Aufnahme einer Krone Hinweis: Erfolgt die Aufbaufüllung als dentinadhäsive Aufbauffüllung, ist diese analog gemäß §6 (1) GOZ zu berechnen: Dentinadhäsive Rekonstruktion in Mehrschichttechnik zur Aufnahme einer Krone entsprechend GOZ-Nr. Hinweis §6 (1): Zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analog-Leistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. 13–23 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten 2 (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer über- mäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Bemerkungen: 1x für die Maßnahme bei der Präparation und 1x für Maßnahme bei den Füllungen – ggf. Faktorsteigerung für die Behandlung an multiplen Zähnen

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