ddm Ausgabe 2 | 2022

33 ddm | Ausgabe 2 | 2022 Der komplette Fall Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Bemerkung 46 2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1 Keine Materialkosten (Ausnahme: Bei einer vorliegen- den Unzumutbarkeit können die Materialkosten gemäß BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az. III ZR 264/03) dem Patienten in Rechnung gestellt werden) Cave: Nicht berechnungsfähig für flüssigen Kofferdam 46 §6 (1) Entfernung einer insuffizienten Amalgamfüllung mittels spezieller Verfahren Hinweis §6 (1): Zahnärztliche entsprechend GOZ-Nr. Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß §6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kos- ten- und Zeitaufwand gleich- wertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analog-Leistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. 46 §6 (1) Beseitigung von physiologischen iatrogen verursachten Penetrations- 3 Hinweis §6 (1): Zahnärztliche hindernissen (Entfernung alte Wurzelkanalfüllung) entsprechend GOZ-Nr. Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß §6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kos- ten- und Zeitaufwand gleich- wertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analog-Leistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. 46 2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, ggf. 3 Einmal verwendbare Nickel- in mehreren Sitzungen Titan-Instrumente zur Wurzel- kanalaufbereitung sind geson- dert berechnungsfähig 46 Ä5000 Röntgenaufnahme, je Projektion 1 46 2420 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal 3 46 Ä5000 Röntgenaufnahme, je Projektion 1 46 2440 Füllung eines Wurzelkanals 3 46 0100 OP-Mikroskop 1 46 Ä5000 Röntgenaufnahme, je Projektion 1 46 §6 (1) Dentinadhäsive Rekonstruktion in Mehrschichttechnik zur Aufnahme 1 Hinweis §6 (1): Zahnärztliche einer Krone entsprechend der GOZ-Nr. Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kos- ten- und Zeitaufwand gleich- wertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analog-Leistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. 46 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten 2 1 Maßnahme beim Präparieren (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer 1 Maßnahme beim Füllen übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (Doku!)

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