ddm Ausgabe 3 | 2021

23 ddm | Ausgabe 3 | 2021 Der komplette Fall Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor Eingliederung der Veneers / Kronen / Overlays: 14 – 24 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen 2 3,5 störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 14 – 24 2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 2 3,5 (Muss der Spanngummi während der Behandlung öfters neu gelegt werden kann dies jedes Mal berechnet werden. Ein Hinweis auf der Rechnung ist sehr zu empfehlen) 13 – 23 2220 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges 6 einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer (Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ) 13 – 23 2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 6 3,5 Ä6 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle 1 2,3 Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch ggf. einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – ggf. einschließlich Dokumentation 1 Temporäre Versorgung Die Leistung „Herstellung eines Mock-up“ ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beinhaltet. Berechnungs-Möglichkeit: Zahntechnische Leistungen , die der Zahnarzt chairside oder im Eigenlabor erbringt, können gemäß § 9 GOZ (ggf. BEB) berechnet werden. Die Beratung anhand der angefertigten Wax- / Mock-Up-Modelle kann nach der Position Ä1 oder Ä3 berechnet werden. EMPFEHLUNG: Die Zahnfarbenbestimmung sowie ggf. das Anprobieren der Rohlinge mit einer BEB-Position kalkulieren unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes Digitale Planung: Die digitale Planung des gewünschten Behandlungsergebnisses kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Mit der Leistung GOZ 2220 sind die einfache Relationsbestimmung, die Abformung mit konfektioniertem Abformlöffel sowie das konventionelle Zementieren abgegolten. Darü- berhinausgehende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die Berechnung der konservierenden Begleitleistungen erfolgt je nach Aufwand und Schwierigkeit sowie aller Auslagen nach §4 Abs. 3 der GOZ. Materialkosten werden nach §9 GOZ nach BEB berechnet und individuell kalkuliert. Diese Muster-Berechnung basiert auf der gültigen GOZ 2012 unter Berücksichtigung des Bremer Kurzkommentars und der Empfehlung des aktuellen BZÄK Kommentars. Der Inhalt ist ohne Gewähr! ZMV Martina Weidinger • 1983 Abschluss der Ausbildung zur Zahnarzthelferin • 2006 Abschluss der Fortbildung zur zahnmedizinischen Verwaltungsas- sistentin • seit 2006 freiberuflich tätig in verschiedenen Praxen im Bereich Abrechnung, Management, Verwaltung • seit 2020 Leitung Zentrale Abrech- nung bei Dentadox Kontakt: Martina Weidinger Roggenstraße 40 D-86356 Neusäß Weidinger-Wege@gmx.net • Fortbildung: Intensivseminare in den Bereichen BEMA / GOZ / GOÄ-Abrechnung, Implantat- abrechnung, Kommunikation, Praxismarketing, Rentabilität der Praxisleistung • Publikation von Fachartikeln und diverser Abrechnungswerke • Referententätigkeit für die Bereiche Abrechnung, Verwaltung, Organi- sation, Praxismanagement

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