ddm Ausgabe 3 | 2021

12 ddm | Ausgabe 3 | 2021 Der komplette Fall Abrechnungsbeispiel: Die Copy-and-paste-Versorgung Nikola Leutgeb Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Bemerkung Vorbereitung Ä6 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden 1 Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch ggf. einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – ggf. einschließlich Dokumentation Ä1 Beratung – auch mittels Fernsprecher 1 0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung 1 einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung (zzgl. Materialkosten nach §4 (3) und Laborkosten gemäß §9) §6 (1) Intraorale und extraorale Fotografie zu diagnostischen oder therapeu- Im Rahmen einer zahnärztlichen tischen Zwecken entsprechend der GOZ-Nr. xy -Leistungsbeschreibung Behandlung sind Fotos, die aus- der Gebührennummer schließlich zu dokumentari- schen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebühren- nummern abgegolten und dür- fen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeu- tischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kie- ferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berech- nungsfähig. Aus grundsätzli- chen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analogge- bühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen. Hinweis §6 (1): Zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleich- wertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analog-Leistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Ä5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 1 0030 Erstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme 1 und ggf. Auswertung von Modellen Beispielberechnung auf Grundlage der GOZ. Bei einem Patienten der GKV müsste hier geschaut werden, ob die Neuversorgung ausschließlich aus ästhetischen Gründen erfolgt; in diesem Fall erfolgt die Berechnung ebenfalls auf Basis der GOZ. Sind die Kronen aus zahnmedizinischer Sicht erneuerungsbedürftig, erfolgt die Abrechnung über den HKP und die Begleitleistungen über die KCH- Abrechnung. Es wird in diesem Beispiel von einem Behandlungsablauf mit physikalisch-chemischen Abdrücken ausgegangen. Bei Abformungen mit Intraoralscanner ist dieses Beispiel entsprechend anzupassen.

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