ddm Ausgabe 2 | 2021

35 ddm | Ausgabe 2 | 2021 ABRE§ Ebenso für ältere oder weniger mobile Patienten ist die Video- sprechstunde von Vorteil, weil sie oft für die Fahrten auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dies entfällt mit der Videosprechstunde. Überdies fühlen sich Patienten in ihrer gewohnten Umgebung wohler. Zahnarztbesuche stellen für manche Patienten Stresssi- tuationen dar, sodass sie komplett gemieden werden, insbeson- dere wenn weitere Herausforderungen dazu kommen wie: Wann kann ich überhaupt einen Zahnarzttermin einschieben? Wer übernimmt in der Zeit die Kinderbetreuung? Wir glauben, dass die Bereitschaft und die Lust zum Zahnarzt zu gehen gesteigert wird, wenn ein Teil der „Behandlung“ in einem gewohnten und entspannten Umfeld von zu Hause oder wo auch immer der Pati- ent sich aufhält stattfinden kann. Mit welchen Anbietern darf zusammengearbeitet werden? Fällt die Entscheidung der Praxis positiv für die Videosprechstunde aus, sind die technischen Anforderungen zwingend zu berück- sichtigen. Der Datenschutz und die DSGVO müssen eingehalten werden, sodass im Zahnarztbereich jeweils auf die von der KZV zugelassenen Anbietersysteme zurückgegriffen werden muss (siehe hierzu www.kzbv.de/videosprechstunden-und-videofall- konferenzen.1396.de.html). In keinem Fall ist über Skype, Facetime oder andere nicht-zertifi- zierte Videocallanbieter die Sprechstunde zu halten. Denn Ver- traulichkeit und Verschwiegenheit sind wichtig. Eine Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung des genutzten Video- dienstanbieters ist vor Beginn der Videosprechstunde einzuholen. Liegt diese vor, muss ebenfalls vor Beginn der Videosprechstunde auf beiden Seiten eine Vorstellung aller im Raum anwesenden Personen erfolgen. Zudem muss die Videosprechstunde werbe- frei sein und darf von niemandem aufgezeichnet werden. Dies sind allerdings alles Punkte, die eben auch für die Konsultation in der Praxis gelten und damit nicht unbekannt sind. Fazit Wer sukzessive sinnvolle digitale Mittel in der Praxis nutzt, kann perspektivisch Patienten und Renommee gewinnen. Für die Ein- führung stehen den Zahnärzten verschiedene Förderprogramme zur Verfügung. Alles in allem ist sie ein Teil der Digitalisierung in der Praxis und nach unserem Dafürhalten in Zukunft nicht mehr wegzudenken. Christian Erbacher, LL.M. Christian Erbacher hat sich seit Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit auf Medizinrecht spezialisiert und übernimmt hierbei die gerichtliche sowie außergerichtliche Vertretung von medizinischen Leistungserbrin- gern, insbesondere von niedergelas- senen Zahnärzten und Ärzten. Er ist auf den Gebieten des Gesellschafts- rechts unter Beachtung der vertrags- (zahn)ärztlichen Besonderheiten sowie des Berufsrechts tätig und berät bei der rechtlichen Umsetzung von (zahn-)ärztlichen Kooperatio- nen bis hin zu (Z-)MVZ-Gründungen. Überdies berät er in allen Fragen zu E-Health, Telemedizin und mobiler Gesundheit. Kontakt: Lyck+Pätzold. healthcare.recht Nehringstr. 2 D-61352 Bad Homburg Tel. +49 (0)6172 / 13 99 60 kanzlei@medizinanwaelte.de www.medizinanwaelte.de

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