ddm Ausgabe 2 | 2021

28 ddm | Ausgabe 2 | 2021 Der komplette Fall Abrechnungsbeispiel: 4-Quadranten-Rehabilitation nach parafunktioneller und kariöser Schädigung Nikola Leutgeb Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Bemerkung Spezielle Anamnese Ä6 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden 1 Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch ggf. einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – ggf. einschließlich Dokumentation Ä1 Beratung – auch mittels Fernsprecher 1 Vorbehandlung 8000 klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation 1 Ä75 ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht 1 (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie) 0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung 1 einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung (zzgl. Materialkosten nach §4 (3) und Laborkosten gemäß §9) §6 (1) intraorale und extraorale Fotografie zu diagnostischen oder therapeutischen 10 Im Rahmen einer zahnärztlichen Zwecken entsprechend der GOZ-Nr. xy – Leistungsbeschreibung der Behandlung sind Fotos, die Gebührennummer – ausschließlich zu dokumenta- rischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebühren- nummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berech- net werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädi- schen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägun gen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analog- gebühr die GOZNr. 6000 für angemessen. Hinweis §6 (1): Zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analog-Leistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes.

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