ddm Ausgabe 2 | 2021

13 ddm | Ausgabe 2 | 2021 Der komplette Fall Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor sowie bei evtl. Naht- entfernung 3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff 1 2,3 – 3,5 Ä1 Beratung eines Kranken, auch fernmündlich 1 2,3 Ä5 symptombezogene Untersuchung 1 2,3 25 0065 optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale 4 2,3 – 3,5 Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 25 Ä5004 OPG 1 1,8 denkbar wäre auch Zahn 25 9040 Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingiva- 1 3,5 formers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem 25 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei 1 3,5 einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase Neue Sitzung: 25 2200 Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) 1 3,5 (zzgl. Labor- und Materialkosten) 25 Ä5000 Röntgen je Projektion 1 1,8 0010 eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich 1 2,3 – 3,5 Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes (ohne zeitliche Einschränkungen berechenbar!) OK / UK 4150 Kontrolle / Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, je Implantat oder 28 2,3 Parodontium Verschraubung: Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals sind nicht gesondert berechnungsfähig. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Auszug BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 2200 (Stand Oktober 2018) Mit der Leistung sind die einfache Relationsbestimmung, die Abformung mit konfektioniertem Abformlöffel sowie das konventionelle Zementieren abgegolten. Darüberhinausgehende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die Berechnung der Begleitleistungen erfolgt je nach Aufwand und Schwierigkeit sowie aller Auslagen nach §4 Abs. 3 der GOZ. Materialkosten werden nach §9 GOZ nach BEB berechnet und individuell kalkuliert. Diese Muster-Berechnung basiert auf der gültigen GOZ 2012 unter Berücksichtigung des Bremer Kurzkommentars und der Empfehlung des aktuellen BZÄK Kommentars. Der Inhalt ist ohne Gewähr! ZMV Martina Weidinger • 1983 Abschluss der Ausbildung zur Zahnarzthelferin • 2006 Abschluss der Fortbildung zur zahnmedizinischen Verwaltungsas- sistentin • seit 2006 freiberuflich tätig in verschiedenen Praxen im Bereich Abrechnung, Management, Verwaltung • seit 2020 Leitung Zentrale Abrech- nung bei Dentadox Kontakt: Martina Weidinger Roggenstraße 40 D-86356 Neusäß Weidinger-Wege@gmx.net • Fortbildung: Intensivseminare in den Bereichen BEMA / GOZ / GOÄ-Abrechnung, Implantat- abrechnung, Kommunikation, Praxismarketing, Rentabilität der Praxisleistung • Publikation von Fachartikeln und diverser Abrechnungswerke • Referententätigkeit für die Bereiche Abrechnung, Verwaltung, Organi- sation, Praxismanagement

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