ddm Ausgabe 2 | 2021

12 ddm | Ausgabe 2 | 2021 Der komplette Fall Abrechnungsbeispiel: Rehabilitation eines Einzelzahnes durch Sofortimplantation mit neuem Implantattyp Martina Weidinger Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor Vorbereitende Maßnahmen: einzige Leistung! Ä3 eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung 1 2,3 Ä6 vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle 1 2,3 Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch ggf. einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – ggf. einschließlich Dokumentation 25 Ä5000 Röntgen, je Projektion 1 1,8 denkbare zusätzliche 4005 PSI 1 2,3 Leistungen 1000 Erstellung eines Mundygienestatus 1 2,3 OK, UK 1040 PZR 28 3,0 4000 Erstellen und Dokumentieren eines PAR-Status 1 2,3 25 9000 implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der 1 2,3 angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, je Kiefer 1. Sitzung: 25 0080 Oberflächenanästhesie 1 2,3 24, 25, 23 0090 Infiltrationsanästhesie 3 2,3 (zzgl. Materialkosten) 25 2290 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes 1 3,5 oder Steges o. ä. 25 2300 Entfernung eines Wurzelstiftes 1 3,5 Ä5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 1 1,8 25 3000 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats 3,5 (ggf. höher durch Honorarvereinbarung) 25 9010 Implantatinsertion 1 3,5 (zzgl. der Implantatkosten) 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind 25 9110a Die Leistung „Auffüllen eines Implantatfachs mittels Knochenersatzmaterial oder regenerativen Proteinen“ 1 2,3–3,5 ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet. Zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ unter Beachtung bestimmter Kriterien analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analog-Leistung“ herangezogen wird, liegt allein im Ermessen des Zahnarztes. 25 4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, 1 3,5 je Zahn, je Implantat 25 Ä5000 Röntgen je Projektion 1 1,8 Beispielberechnung eines PKV-Patienten:

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