ddm Ausgabe 1 | 2021

ddm | Ausgabe 1 | 2021 32 ABRE§ Vergütung DiGAs werden im ersten Jahr nach Aufnahme in das Verzeichnis nach dem herstellerseitig festgelegten Abgabepreis (tatsächlicher Herstellerpreis) von den Krankenkassen vergütet. Nach Ablauf des ersten Jahres nach Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt ein abge- stuftes Vergütungsfestlegungsverfahren. Zunächst gibt es ein vertragliches Verhandlungsverfahren zwischen GKV-Spitzenver- band und Hersteller. Die zweite Stufe ist ein Festsetzungsverfah- ren durch eine Schiedsstelle. Gegen Entscheidungen der Schieds- stelle bestehen wiederum Rechtsschutzmöglichkeiten. Abrechnung Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens in Richtlinien zu regeln. Dafür müssen die Hersteller von DiGAs bei ihrer Abrechnung den Krankenkassen auf dem Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern folgende Daten angeben: • erbrachte Leistungen nach Art, Menge und Preis • Tag der Leistungserbringung • Arztnummer des verordnenden (Zahn)Arztes • Verordnung des (Zahn)Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund • die Angaben betreffend Daten zur Person des Versicherten Für die Versorgung mit DiGAs können vertrags(zahn)ärztliche Leistungen erforderlich sein. Für diese Fälle besteht eine spezielle Vergütungsregelung zugunsten der (Zahn)Ärzte. Die wichtigsten ersten Schritte zur Digitalisierung imGesundheits- wesen sind mit Einführung der vorstehend erläuterten Regeln gemacht. Es kommt nun auf den Einfallsreichtum von Medizinern, Zahnmedizinern und kreativen Köpfen an. Dr. jur. Daniel Gröschl • 2019 Gründung von MedRecht – Kanzlei für Medizinrecht • 2018 – 2019 Anwalt bei Möller & Partner, Kanzlei für Medizinrecht • 2012 – 2018 Anwalt bei Ratajczak & Partner, Kanzlei für Medizin- recht • 2010 – 2012 Doktorarbeit im Medizinrecht • 2003 – 2009 Studium der Rechts- wissenschaften, Referendariat und Staatsexamina • 1998 – 2010 Nachrichtenjourna- list bei u. a. R.SH , SAT.1, N24, ZDF • 1998 – 2002 Studium der Politi- schen Wissenschaften Kontakt: Dr. jur. Daniel Gröschl Fachanwalt für Medizinrecht AmMarianum 34 D-41464 Neuss Mobil +49 (0)173 / 41 67 20 2 Tel. +49 (0)2131 / 53 93 40 7 groeschl@groeschl-medrecht.de www.groeschl-medrecht.de 1 Sonstige Produktkategorien im SGV sind z. B. Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmitte und Heilmittel. 2 Maßgebliche Vorschriften sind §§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 33a, 87 Abs. 5c, 134 und 139e SGB V. 3 § 33a Abs. l S. 1 SGB V enthält die gesetzliche Definition: Digitale Gesundheits- anwendungen sind Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunk- tion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen. 4 § 139e SGB V 5 § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7a SGB V. 6 § 33a Abs. 3 S. 2 SGB V; vgl. BT-Drucks 19/13438, 45 sowie BT-Drucks. 19/13548, 2; BR-Drucks. 360/19, 44. 7 § 139e SGB V 8 § 139e Abs. 2 S. 4 SGB V 9 § 139e Abs. 4 S. 1 SGB V 10 § 139e Abs. 4 S. 7 SGB V 11 § 134 Abs. 5 S. 1 SGB V 12 § 134 Abs. 1 bis Abs. 4 SGB V 13 § 302 Abs. 2 SGB V 14 § 87 Abs. 5c SGB V Bildquelle: PTA Programmier-Technische Arbeiten GmbH

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