ddm Ausgabe 3 | 2020

18 ddm | Ausgabe 3 | 2020 Auszug aus dem GOZ-Kommentar der Bundezahnärztekammer (Stand 30.12.2018) GOZ Nr. 0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Front- zahnbereich. Abrechnungsbestimmung: Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig. Kommentar zur Leistungsbeschreibung: Die Leistung beschreibt die dreidi- mensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch-elektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung einer Restauration bzw. Rekonstruk- tion auf direktem Weg oder auf indirektem Weg nach Herstellung eines CAD/CAM-Modells. Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht inbegriffen.Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbe- reich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden. Vorbe- reitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle sowie die Archivierung der Daten sind eingeschlossen. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistung und einer konventionellen Abformung in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist nicht statthaft. Die Geb.-Nr. 0065 darf neben einer Leistung, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen beinhalten, zusätzlich berechnet werden. Konventio- nelle Abformungen im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen sind ausschließlich die Abformungen nach den Geb.-Nrn.5170, 5180, 5190 GOZ. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen und der Geb.-Nr. 0065 für denselben Kiefer ist nicht statthaft. Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten. Der komplette Fall Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor Kontrolle nach vier Wochen Einheilzeit 3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff 1 2,3 – 3,5 12, 21 4030 Beseitigen von scharfen Zahnkanten, je Kieferhälfte oder FZ 1 2,3 – 3,5 Ok, UK 0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale 4 2,3 Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 12 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem 1 3,5 zweiphasigen Implantasystem während der rekonstruktiven Phase Ä1 Beratung eines Kranken, auch fernmündlich 1 2,3 Ä5 Symptombezogene Untersuchung 1 2,3 12 2270 Provisorium im direkten Verfahren; im beschrieben Fall Empfehlung diese Leistung analog nach 1 3,5 §6/1 zu berechnen (zzgl. Material- und Laborkosten nach §4 Abs. 3 sowie §9 der GOZ) Fertigstellung der Restauration 12 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem 1 3,5 zweiphasigen Implantasystem während der rekonstruktiven Phase 12 2200 Versorgung eines Zahns / Implantats durch eine Vollkrone 1 3,5 (zzgl. Material- und Laborkosten nach §4 Abs. 3 sowie §9 der GOZ) 12 Ä5000 Röntgenaufnahme je Projektion 1 1,8 Ä6 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augen- 1 2,3 abschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch ggf. einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – ggf. einschließlich Dokumentation. ZMV Martina Weidinger • 1983 Abschluss der Ausbildung zur Zahnarzthelferin • 2006 Abschluss der Fortbildung zur zahnmedizinischen Verwaltungsas- sistentin • seit 2006 freiberuflich tätig in verschiedenen Praxen im Bereich Abrechnung, Management, Verwaltung • seit 2020 Leitung Zentrale Abrech- nung bei Dentadox Kontakt: Martina Weidinger Roggenstraße 40 D-86356 Neusäß Weidinger-Wege@gmx.net • Fortbildung: Intensivseminare in den Bereichen BEMA / GOZ / GOÄ-Abrechnung, Implantat- abrechnung, Kommunikation, Praxismarketing, Rentabilität der Praxisleistung • Publikation von Fachartikeln und diverser Abrechnungswerke • Referententätigkeit für die Bereiche Abrechnung, Verwaltung, Organi- sation, Praxismanag Die Berechnung der konservierenden Begleitleistungen erfolgt je nach Aufwand und Schwierigkeit sowie aller Auslagen nach §4 Abs. 3 der GOZ. Materialkosten werden nach §9 GOZ nach BEB berechnet und individuell kalkuliert. Diese Muster-Berechnung basiert auf der gültigen GOZ 2012 unter Berücksichtigung des Bremer Kurzkommentars und der Empfehlung des aktuellen BZÄK Kommentars. Der Inhalt ist ohne Gewähr!

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