ddm Ausgabe 3 | 2020

17 ddm | Ausgabe 3 | 2020 Der komplette Fall Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor Operative Phase: 12 0080 Oberflächenanästhesie 1 2,3 12, 11, 21 0090 Infiltrationsanästhesie 3 2,3 (zzgl. Materialkosten) 12 3000 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder enossalen Implantat 1 (Individuelle Honorarvereinbarung empfehlenswert!) 12 9010 Implantatinsertion 1 3,5 (zzgl. Implantatkoste 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit 1 Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind Das Vorbereiten der Alveole für die Aufnahme des Implantats ist mit der Gebühr abgegolten. (GOZ Teil K, Allgemeine Bestimmungen: verwendete Implantate und Verschlussschrauben) Tag nach der Implantatinsertion 12 3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff 1 2,3 12 5150a Die Erstellung der provisorischen Versorgung des gewünschten Behandlungsergebnisses kann 1 3,5 gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. (zzgl. Material- und Laborkosten) Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnink befestigten Brücke, für die 2 2,3 – 3,5 erste zu überbrückende Spanne 11, 21 2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) 1 2,3 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten… 1 3,5 Der Zuschlag nach der GOÄ Nr. 5377 kommt ggf. hinzu. Der Zuschlag GOÄ 5377 kann je Sitzung ein Mal berechnet werden und kommt für jede Art der computergesteuerten Analyse zum Ansatz. Zu beachten wäre hier, dass ein DVT oder CT von einem anderem Arzt / Zahnarzt oder Radiologen angefertigt wird, aber die Analyse in der eigenen Praxis erfolgt. Es kann hier der Zuschlag Ä5377 berechnet werden. Nach unseren Erfahrungen stellen sich jedoch viele Versicherer gegen eine Erstattung dieser Position, da Sie hierzu keine medizinische Notwendigkeit sehen. 3D-Röntgendiagnostik – die Erstattung Bei abgerechneten DVT-Aufnahmen im Praxisalltag müssen wir uns immer wieder mit Erstattungsproblemen auseinandersetzen. Meist lehnen die privaten Kostenträger eine Kostenübernahme zunächst ab. Das Hauptargument ist, dass die Anwendung dieses Verfahrens zur GOÄ 5370 und der anhängige Zuschlag GOÄ 5370 nicht nachvollziehbar seien. Der digitale Volumentomograf sei eine Technik, die im Bereich der Zahnheilkunde nur einen medizinischen Nutzen habe, wenn es sich um besonders komplizierte Sach- verhalte handele. Dem entgegen steht, dass im zahnärztlichen Bereich die Anfertigung einer DVT gerade besonders wichtig bzw. aufschlussreich ist, insbesondere in folgenden Fällen: • zur Darstellung verlagerter oder retinierter Zähne in Relation zum Nerven im Unterkiefer • zur Darstellung intraossärer Strukturen (z. B. Zysten, Entzündungen, Neubildungen, Fremdkörper) • für die präimplantologische Planung • zur Reduzierung eines Operationsrisikos Diese beispielhafte Aufzählung belegt, dass eine DVT im zahnärztlichen Bereich notwendig und unabdingbar ist, um eine bestmögli- che individuelle OP-Planung zu ermöglichen und OP-Risiken zu minimieren. Dieser medizinische Nutzen wird leider dennoch immer wieder von einigen Kostenträgern infrage gestellt. Will der Versicherer seine Leistungspflicht einschränken, ist er hierfür allerdings darlegungs- und beweispflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Mai 1991 (Az: IV ZR 151/90) entschieden und mit Urteil vom 12. März 2003 (Az: IV ZR 278/01) noch einmal bekräftigt. Deshalb wichtig: Den Patienten immer zu Beginn der Behandlung über die Tatsache aufklären, dass eine Kostenüber- nahme möglich ist, aber nicht garantiert werden kann.

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