ddm Ausgabe 2 | 2020

20 ddm | Ausgabe 2 | 2020 Der komplette Fall Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Bemerkung UK §6 (1) Diagnostische Maßnahmen an virtuellen Modellen (FAL/FTL) 1 Zahnärztliche Leistungen, die entsprechend der GOZ-Nr. xy -Leistungsbeschreibung der Gebührennummer- 1 n icht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als "Analog-Leistung" herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Implantatvorbereitung: Ä5370 Computertomografie im Kopfbereich – ggf. einschließlich des kranio- 1 zervikalen Übergangs Ä5377 Computertomografie im Kopfbereich – ggf. einschließlich des kranio- 1 zervikalen Übergangs 35, 36, 45, 46 9000 Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des 1 Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleim-haut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantat position, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer 35, 36, 45, 46 §6(1) Virtuelle Implantation mittels DVT entsprechend der GOZ-Nr. xy -Leistungs- 1 Zahnärztliche Leistungen, die beschreibung der Gebührennummer- nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analog-Leistung" herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. UK 9003 Verwenden einer Orientierungsschablone / Positionierungsschablone zur 1 Implantation, je Kiefer (Zuzüglich: Materialkosten nach § 4 (3) und Laborkosten gemäß § 9) UK §6 (1) Schienendesign entsprechend der GOZ-Nr. xy -Leistungsbeschreibung 1 Zahnärztliche Leistungen, die der Gebührennummer- nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analog-Leistung" herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. UK 9005 Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsscha- 1 blone / chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer (Zuzüglich: Materialkosten nach § 4 (3) und Laborkosten gemäß § 9) Implantatinsertion: Ä5 Symptombezogene Untersuchung 1 Ä1 Beratung eines Kranken, auch fernmündlich 1 35, 36, 45, 46 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 2

RkJQdWJsaXNoZXIy NzIxMjU=