ddm Ausgabe 1 | 2020

ddm | Ausgabe 1 | 2020 49 ABRE§ tionspflichten im Vergleich zur alten Rechtslage dazugekommen, bestehende Datenschutzerklärungen müssen also in jedem Fall der DSGVO angepasst werden. Mit der Datenschutzerklärung informieren Webseiten-Betreiber die Besucher über den Umfang und die Zwecke, zu denen ihre personenbezogenen Daten verarbeiten werden. Datenschutzer- klärungen sollen die Datenverarbeitung für die Patienten transpa- rent machen und ihnen so die Möglichkeit geben, soweit möglich selbst über die Verarbeitung ihrer Daten zu entscheiden. Gleich- zeitig ist es ein Instrument für Ärzte, ihren gesetzlichen Informa- tionspflichten nachzukommen, indem die Patienten dort direkt über ihre Rechte informiert werden können. In Art. 13 DSGVO findet sich eine Liste der Informationen, die nach der DSGVO zwingend in einer Datenschutzerklärung stehen müs- sen und an der man sich orientieren kann. Es müssen vor allem (nicht abschließend) folgende Informationen leicht und verständ- lich formuliert und übersichtlich gegliedert zu lesen sein: zwingend • Hinweis, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, z. B. Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, IP-Adresse, etc. • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, also meist des Praxisinhabers • der Zweck, zu dem personenbezogene Daten verarbeitet werden – also z. B. zum Zweck der Terminvereinbarung, zur Beantwortung von Anfragen etc. • die Rechtsgrundlage, die es erlaubt, diese Daten zu verar- beiten • Aufklärung über Rechte des Betroffenen (Auskunft, Berich- tigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenüber- tragung) • Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde • Speicherdauer der Daten (jedenfalls die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer) situationsabhängig • falls sich die Webseiten-Betreiber auf die „berechtigten Interessen“ stützen: die Angabe der berechtigten Interessen bzw. die eines Dritten. • falls eine Einwilligung Rechtsgrundlage ist: Hinweis auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs • bei gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht zur Datenerhe- bung: Aufklärung des Betroffenen über diese Pflicht und die möglichen Folgen einer Nichtbereitstellung • sofern vorhanden: Kontaktdaten des Datenschutzbeauf- tragten • wenn Daten an Dritte weitergeleitet werden: Angabe der Empfänger / Kategorie von Empfängern • Angabe der Absicht zur Datenübermittlung ins Ausland (dann auch Angabe des von der Kommission festgelegten Datenschutzniveaus des jeweiligen Drittlandes) Datenschutzerklärungen müssen natürlich einzelfallgerecht und umfassend formuliert werden. Dies kostet aber Zeit. Eine Möglich- keit, um erst einmal eine Datenschutzerklärung auf der Website zu haben, ist es, eine solche Erklärung über den Datenschutz- Generator der Rechtsanwaltskanzlei »Wilde Beuger Solmecke« zu generieren ( https://www.wbs-law.de/it-und-internet-recht/ datenschutzrecht/datenschutzerklaerung/datenschutzgenera- tor/). Allerdings kann die Kanzlei keine Haftung für die Korrektheit der Datenschutzerklärung geben oder dafür garantieren, dass sie im konkreten Einzelfall völlig passend ist. Jedenfalls minimieren Nutzer dieses Angebots aber das Risiko negativer Konsequenzen. Die Datenschutzerklärung muss von jeder Seite und auch von mobilen Endgeräten aus jederzeit erreichbar sein. In der Pra- xis hat es sich etabliert, den Link auf die Datenschutzerklärung neben den Link auf das Impressum zu platzieren, weshalb der durchschnittliche Internetnutzer in der Fußzeile der Website mitt- lerweile diese Links zu den allgemeineren Informationen erwar- tet. Nicht zulässig ist es, die Datenschutzerklärung innerhalb des Impressums oder der AGB zu verstecken. „DSGVO für Website-Betreiber: Ihr Leitfaden für die sichere Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Aktualisiert inkl. Facebook-EuGH-Urteil“ von Rechtsanwalt Christian Solmecke und Sibel Kocatepe Gebundene Ausgabe: 275 Seiten Verlag: Rheinwerk Computing Auflage: 2 (27. Juli 2018) Sprache: Deutsch ISBN-10: 3836267128 ISBN-13: 978-3836267120 Größe und/oder Gewicht: 17,7 x 2,2 x 23,6 cm Preis: 39,90 Euro Buchtipp Christian Solmecke Christian Solmecke (45 J.) hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf die Beratung der Internet- und IT-Branche speziali- siert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht / E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0-Platt- formen und App-Entwickler. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Christian Solmecke vielfacher Buchautor und als Geschäftsführer der cloudbasierten Kanzleisoftware Legalvisio.de auch erfolgreicher LegalTech-Unternehmer. Kontakt: Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 D-50672 Köln Tel. +49 (0)221 / 57 14 32 44 99 info@wbs-law.de

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