ddm Ausgabe 6 | 2019

15 ddm | Ausgabe 6 | 2019 Der komplette Fall BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 9040 (Stand Dezember 2017) Implantate werden nach ihrer knöchernen subgingivalen Einheilung in der zweiten Behandlungsphase für die prothetische Ver- sorgung freigelegt. Dabei wird die Gingiva oberhalb des Implantatkopfes chirurgisch entfernt. Die Implantat-Verschlussschraube wird nach der Exzision der darüberliegenden Schleimhaut entfernt und i. d. R. durch einen Gingivaformer o. ä. ersetzt. Durch diese Maßnahme bildet sich um den Hals des freigelegten Implantats oder eines zusätzlichen Aufbauelements (Abutment) eine natürliche Gingivamanschette. Art und Anzahl dieser Aufbauelemente variieren zwischen den unterschiedlichen Implantatsystemen. Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor 17 0080 Oberflächenanästhesie 1 2,3 18, 17, 16 0090 Infiltrationsanästhesie 3 2,3 (zzgl. Materialkosten) 17 9005 Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone / chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer 1 3,5 (zzgl. der Laborkosten) 17 9010 Implantatinsertion 1 3,5 (zzgl. der Implantatkosten) 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit 1 Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind 17 Ä5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 1 1,8 ggf. möglich 17 3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff 1 2,3 - 3,5 Technik, die im Bereich der Zahnheilkunde nur einen medizinischen Nutzen habe, wenn es sich um besonders komplizierte Sach- verhalte handele. Dem steht entgegen, dass im zahnärztlichen Bereich die Anfertigung einer DVT gerade besonders wichtig bzw. aufschlussreich ist, insbesondere in folgenden Fällen: • zur Darstellung verlagerter oder retinierter Zähne in Relation zum Nerven im Unterkiefer • zur Darstellung intraossärer Strukturen (z. B. Zysten, Entzündungen, Neubildungen, Fremdkörper) • für die präimplantologische Planung • zur Reduzierung eines Operationsrisikos Diese beispielhafte Aufzählung belegt, dass ein DVT im zahnärztlichen Bereich notwendig und unabdingbar ist, um eine bestmög- liche individuelle OP-Planung zu ermöglichen und OP-Risiken zu minimieren. Dieser medizinische Nutzen wird leider immer wieder von einigen Kostenträgern infrage gestellt. Will der Versicherer seine Leistungspflicht einschränken, ist er hierfür allerdings darle- gungs- und beweispflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Mai 1991 (Az: IV ZR 151/90) entschieden und mit Urteil vom 12. März 2003 (Az: IV ZR 278/01) noch einmal bekräftigt. Deshalb wichtig: Den Patienten immer zu Beginn der Behandlung über die Tatsache aufklären, dass eine Kostenüber- nahme möglich ist, aber nicht garantiert werden kann. Digitale Planung Die digitale Planung des gewünschten Behandlungsergebnisses kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Operative Phase: Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor Ä1 Beratung eines Kranken, auch fernmündlich 1 2,3 Ä5 symptombezogene Untersuchung 1 2,3 17 0080 intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1 2.3 18, 17, 16 0090 intraorale Infiltrationsanästhesie 3 (zzgl. Materialkosten für Anästhesiematerial) Nach der Einheilzeit von 7 Monaten: Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu der GOZ-Nr. 9040 Die Leistung nach der Nummer 9040 beinhaltet neben dem Freilegen des Implantats auch das Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. Gingivaformer) bei einem zweiphasigen Implantatsystem.

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