ddm Ausgabe 5 | 2019

43 ddm | Ausgabe 5 | 2019 Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor 31, 32, 41 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1 2,3 31, 32, 41 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie 3 2,3 (zzgl. Materialkosten für Anästhesie-Material) 31 9005 Verwenden einer auf dreidimensionale datengestützten Navigationsschablone / chirurgischen 1 3,5 Führungsschablone (3,5 oder höher, dann aber an Honorarvereinbarung denken!) 31 9010 Implantatinsertion, je Implantat 1 2,3 - 3,5 (zzgl. Implantatmaterialkosten) 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit den 1,0 Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet werden OK Ä5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 1 1,8 Möglich wäre: 31 7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden indirekt laborgefertigten Langzeitprovisorium 1 2,3 (zzgl. Laborkosten! Tragedauer von 3 Monaten beachten!!) Ä1 Beratung 1 2,3 Ä5 Symptombezogene Untersuchung 1 2,3 31 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 31 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie (zzgl. Materialkosten) 1 2,3 31 9040 Freilegen eines Implantats 1 3,0 Folgetermin: Ä6 Untersuchung des stomatognathen Systems 1 2,3 31 2200 Versorgung eines Zahnes oder Implantates durch eine Vollkrone 1 3,5 (ggf. zusätzlich adhäsive Befestigung, GOZ 2197/2030) Faktor individuell berechnen 31 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente  1 2,3 - 3,5 3D-Röntgendiagnostik – Erstattung Bei abgerechneten DVT-Aufnahmen müssen wir uns im Praxisalltag immer wieder mit Erstattungsproblemen auseinandersetzen. Meist lehnen die privaten Kostenträger eine Kostenübernahme zunächst ab. Das Hauptargument ist, dass die Anwendung dieses Verfahrens zur GOÄ 5370 und der anhängige Zuschlag GOÄ 5370 nicht nachvollziehbar sei. Die digitale Volumentomografie sei eine Technik, die im Bereich der Zahnheilkunde nur einen medizinischen Nutzen habe, wenn es sich um besonders komplizierte Sach- verhalte handele. Dem steht entgegen, dass im zahnärztlichen Bereich die Anfertigung einer DVT gerade besonders wichtig bzw. aufschlussreich ist, insbesondere in folgenden Fällen: • zur Darstellung verlagerter oder retinierter Zähne in Relation zum Nerven im Unterkiefer • zur Darstellung intraossärer Strukturen (z. B. Zysten, Entzündungen, Neubildungen, Fremdkörper) • für die präimplantologische Planung • zur Reduzierung eines Operationsrisikos Diese beispielhafte Aufzählung belegt, dass ein DVT im zahnärztlichen Bereich notwendig und unabdingbar ist, um eine bestmög- liche individuelle OP-Planung zu ermöglichen und OP-Risiken zu minimieren. Dieser medizinische Nutzen wird leider immer wieder von einigen Kostenträgern infrage gestellt. Will der Versicherer seine Leistungspflicht einschränken, ist er hierfür allerdings darle- gungs- und beweispflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Mai 1991 (Az: IV ZR 151/90) entschieden und mit Urteil vom 12. März 2003 (Az: IV ZR 278/01) noch einmal bekräftigt. Deshalb wichtig: Klären Sie Ihren Patienten immer zu Beginn der Behandlung über die Tatsache auf, dass eine Kosten- übernahme möglich ist, aber nicht garantiert werden kann. Der digitale Fall Die Berechnung der konservierenden Begleitleistungen erfolgt je nach Aufwand und Schwierigkeit sowie aller Auslagen nach §4 Abs. 3 der GOZ. Materialkosten werden nach §9 GOZ nach BEB berechnet und individuell kalkuliert. Diese Muster-Berechnung basiert auf der gültigen GOZ 2012 unter Berücksichtigung des Bremer Kurzkommentars und der Empfehlung des aktuellen BZÄK Kommentars. Der Inhalt ist ohne Gewähr.

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