ddm Ausgabe 5 | 2019

32 ddm | Ausgabe 5 | 2019 Der digitale Fall ZMV Martina Weidinger-Wege • Freiberuflich tätig in verschiedenen Praxen im Bereich Abrechnung • Festanstellung als Praxismanagerin im RaumMünchen • Autorin diverser Abrechnungs- nachschlagewerke Kontakt: Martina Weidinger-Wege Roggenstraße 40 D-86356 Neusäß Weidinger-Wege@gmx.net Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor 25 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am 1 2,3 Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Ä1 Beratung eines Kranken, auch fernmündlich 1 2,3 Ä5 Symptombezogene Untersuchung 1 2,3 Die Berechnung der konservierenden Begleitleistungen erfolgt je nach Aufwand und Schwierigkeit sowie aller Auslagen nach §4 Abs. 3 der GOZ. Materialkosten werden nach §9 GOZ nach BEB berechnet und individuell kalkuliert. Diese Muster-Berechnung basiert auf der gültigen GOZ 2012 unter Berücksichtigung des Bremer Kurzkommentars und der Empfehlung des aktuellen BZÄK Kommentars. Der Inhalt ist ohne Gewähr! Im beschriebenen Fall wird die transokklusal verschraubte ZrO2-Krone erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt. BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 7080 (Stand Oktober 2018) Die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden Interimszahnersatz ist angezeigt, wenn medizinische oder andere Gründe dies erfordern. Indikationen sind z. B.: • die Veränderung der Bisslage oder die Stabilisierung einer vorhandenen bzw. neu eingestellten Bisslage • die Versorgung während oder nach Extraktion im prothetisch zu versorgenden Gebiet • die Versorgung von Zähnen während oder nach endodontischer Behandlung • die Versorgung von Zähnen / Kieferabschnitten während oder nach Parodontaltherapie Neben einer medizinischen Indikation können auch andere Gründe, z. B. längere Krankheit / Abwesenheit, berufliche oder wirtschaft- liche Ursachen vorliegen, die einer endgültigen Versorgung binnen dreier Monate entgegenstehen. Das laborgefertigte Provisorium ist unabhängig von der Anfertigungsform als Voll-, Teil- oder Stiftprovisorium berechnungsfähig. Bei einer provisorischen Versorgung nach der Nummer 7080 muss es sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, das im zahn- technischen Labor / Praxislabor gefertigt worden ist. Die Versorgung kann nur berechnet werden, wenn sie für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert wird. Ein eventuell notwendiger Substanzabtrag im Sinne einer Vorpräparation ist mit der Leistungsnummer abgegolten. Die Gebühren- nummer ist auch berechnungsfähig für z. B. ein laborgefertigtes Inlay als Brückenanker für eine langzeitprovisorische Brücke. Die Leistung kann jedoch auch ohne Vorpräparation, z. B. nach Abnahme einer vorhandenen Kronen- und / oder Brückenversorgung berechnet werden. Die Berechnung der konservierenden Begleitleistungen erfolgt je nach Aufwand und Schwierigkeit sowie aller Auslagen nach §4 Abs. 3 der GOZ. Materialkosten werden nach §9 GOZ nach BEB berechnet und individuell kalkuliert. Diese Muster-Berechnung basiert auf der gültigen GOZ 2012 unter Berücksichtigung des Bremer Kurzkommentars und der Empfeh- lung des aktuellen BZÄK Kommentars. Der Inhalt ist ohne Gewähr!

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