ddm Ausgabe 5 | 2019

31 ddm | Ausgabe 5 | 2019 Der digitale Fall Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor Operative Phase: 25 0080 Oberflächenanästhesie 1 2,3 24,25,26 0090 Infiltrationsanästhesie 3 2,3 (zzgl. Materialkosten) 25 9005 Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone / chirurgischen 1 3,5 Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer (zzgl. der Laborkosten) 25 9010 Implantatinsertion 1 3,5 (zzgl. der Implantatkosten) 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit 1 Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind 25 7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich 1 3,5 25 2197 Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung 1 2,3 - 3,5 (zzgl. Material- und Laborkosten) 25 Ä5004 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 1 1,8 OPG sowie bei evtl. Nahtent- fernung 3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff 1 2,3 - 3,5 Der Zuschlag GOÄ 5377 kann je Sitzung 1x berechnet werden und kommt für jede Art der computergesteuerten Analyse zum Ansatz. Zu beachten wäre hier: Wenn DVT oder CT von einem anderen Arzt / Zahnarzt oder Radiologen angefertigt wird, die Analyse aber in der eigenen Praxis erfolgt, Es kann hier der Zuschlag Ä5377 berechnet werden. Nach unseren Erfahrungen stellen sich jedoch viele Versicherer gegen eine Erstattung dieser Position, da sie hierzu keine medizini- sche Notwendigkeit sehen. 3D-Röntgendiagnostik – Erstattung Bei abgerechneten DVT-Aufnahmen müssen wir uns im Praxisalltag immer wieder mit Erstattungsproblemen auseinandersetzen. Meist lehnen die privaten Kostenträger eine Kostenübernahme zunächst ab. Das Hauptargument ist, dass die Anwendung dieses Verfahrens zur GOÄ 5370 und der anhängige Zuschlag GOÄ 5370 nicht nachvollziehbar sei. Der digitale Volumentomograf sei eine Technik, die im Bereich der Zahnheilkunde nur einen medizinischen Nutzen habe, wenn es sich um besonders komplizierte Sachver- halte handele. Dem steht entgegen, dass im zahnärztlichen Bereich die Anfertigung einer DVT gerade besonders wichtig bzw. aufschlussreich ist, insbesondere in folgenden Fällen: • zur Darstellung verlagerter oder retinierter Zähne in Relation zum Nerven im Unterkiefer • zur Darstellung intraossärer Strukturen (z. B. Zysten, Entzündungen, Neubildungen, Fremdkörper) • für die präimplantologische Planung • zur Reduzierung eines Operationsrisikos Diese beispielhafte Aufzählung belegt, dass ein DVT im zahnärztlichen Bereich notwendig und unabdingbar ist, um eine bestmögli- che individuelle OP-Planung zu ermöglichen und OP-Risiken zu minimieren. Dieser medizinische Nutzen wird leider immer wieder von einigen Kostenträgern infrage gestellt. Will der Versicherer seine Leistungs- pflicht einschränken, ist er hierfür allerdings darlegungs- und beweispflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Mai 1991 (Az: IV ZR 151/90) entschieden und mit Urteil vom 12. März 2003 (Az: IV ZR 278/01) noch einmal bekräftigt. Deshalb wichtig: Den Patienten immer zu Beginn der Behandlung über die Tatsache aufklären, dass eine Kostenüber- nahme möglich ist, aber nicht garantiert werden kann.

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