ddm Ausgabe 5 | 2019
30 ddm | Ausgabe 5 | 2019 Der digitale Fall Abrechnungsbeispiel: Implantatprothetische Sofortversorgung eines Einzelzahnes im Seitenzahnbereich Ziel: One Abutment – One time Martina Weidinger-Wege Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor Vorbereitende Maßnahmen: Einzige Leistung! Ä3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung 1 2,3 Ä6 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augen- 1 2,3 abschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern ggf. einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – ggf. einschließlich Dokumentation Ä5370 Computergesteuerte Tomografie im Kopfbereich – ggf. einschließlich kranio-zervikalen Übergangs 1 1,8 Ä5377 Zuschlag für computergesteuerte Analysen einschließlich nachfolgender 3D-Rekonstruktion 1 Ok,UK 0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale 4 2,3 Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 0030 Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes nach Befundaufnahme und 1 3,5 ggf. Auswertung von Modellen Denkbare zusätzliche Leistungen: 4005 Parodontaler Screening Index 1 2,3 1000 Erstellung eines Mundhygienestatus Ok,UK 1040 Professionelle Zahnreinigung 28 3,0 4000 Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus 1 2,3 25 9000 Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, je Kiefer 1 2,3 §6/1 Elektronische Auswertung zur Diagnose und Planung Digitale Planung Die digitale Planung des gewünschten Behandlungsergebnisses kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Zustand nach Explantation in regio 25drei Monate zuvor Beispielberechnung eines PKV-Patienten 3D-Röntgendiagnostik – Abrechnung Weder in der GOZ noch in der GOÄ ist eine Gebühr für eine digitale Volumentomografie enthalten. Notwendige zahnärztliche Leis- tungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgelistet sind , können gemäß §6 Abs. 1 GOZ unter Beachtung bestimmter Kriterien analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analog-Leistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Die digitale Volumentomografie kann analog nach der GOÄ Nr. 5370 berechnet werden. Der Zuschlag nach der GOÄ Nr. 5377 kommt ggf. hinzu.
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