ddm Ausgabe 5 | 2019

18 ddm | Ausgabe 5 | 2019 Der komplette Fall Zahn / Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Bemerkung Nachbehandlung 32, 34, 36, 42, 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kiefer- 2 44, 46 hälfte oder Frontzahnbereich 32, 34, 36, 42, 3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbst- 2 44, 46 ständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) BZÄK-Neukommentierung: „Die Vornahme von Nachbe- handlungsmaßnahmen auch an der gleichen Wunde erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3300 und ist zusätzlich ggf. auch in derselben Kieferhälfte / Front- zahngebiet berechnungsfähig“. 32, 34, 36, 42, 44, 46 Ä2007 Entfernung von Fäden oder Klammern je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) Zahn / Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Bemerkung Definitive Versorgung: Ä5 Symptombezogene Untersuchung 1 Ä1 Beratung eines Kranken, auch fernmündlich 1 UK §6 (1) Zahnfleischmaske entsprechend der GOZ-Nr. xy -Leistungsbeschreibung 1 Zahnärztliche Leistungen, der Gebührennummer - die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als "Analog-Leistung" herange- zogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes . 32, 34, 36, 42, 7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provi- 6 44, 46 sorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung Die Tragezeit muss mindestens 3 Monate betragen! Bei einer Tragezeit unter 3 Monaten ist die 5120 zu berech- nen. 37, 35, 33, 31, 7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten 8 41, 43, 45, 47 Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung Die Tragezeit muss mindestens 3 Monate betragen! Bei einer Tragezeit unter 3 Monaten ist die 5140 zu berechnen. 32, 36, 42, 44, 46 §6 (1) Intraorale Verklebung entsprechend der GOZ-Nr. xy -Leistungsbeschreibung 5 der Gebührennummer - Zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Denkbare zusätzliche Leistungen: 0080 intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 0090 intraorale Infiltrationsanästhesie

RkJQdWJsaXNoZXIy NzIxMjU=