ddm Ausgabe 3 | 2019

15 ddm | Ausgabe 3 | 2019 Der komplette Fall Zähne Geb.-Nr. Bezeichnung Anz. Faktor In Folgesitzung: 24, 26 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1 2,3 24, 26 Oder 3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff 1 2,3 Definitive Versorgung: Ä1 Beratung 2,3 Ä5 Symptombezogene Untersuchung 2,3 24, 26 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1 2,3 23, 24, 25, 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie 5 2,3 26, 27 24, 26 9040 Freilegen eines Implantats 2 3,0 23 2290 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines 1 3,5 Brückengliedes oder Steges o. ä. 23 2180 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone 1 3,5 (Achtung Faktor 2,3 wäre unter BEMA-Wert!) 23 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, 1 2,3 Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 23 2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung 1 2,3 - 3,5 (zzgl. BEB-Pos. 1400 für Provisorium, ggf. zzgl. BEB-Pos. 0320 für das Erstellen eines Formteils; Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung) OK 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und 1 2,3 - 3,5 Kieferformen und / oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer (zzgl. der Material und Laborkosten) Folgetermin: Ä6 Untersuchung des stomatognathen Systems 1 2,3 23 2200 Versorgung eines Zahnes oder Implantates durch eine Vollkrone 1 2,3 - 3,5 (ggf. zusätzlich adhäsive Befestigung GOZ 2197/2030 Faktor individuell berechnen) 24, 26 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrer Aufbauelemente… 2 2,3 - 3,5 24, 26 5000 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) 2 2,3 - 3,5 (zzgl. der Material- und Laborkosten) 25 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen 1 2,3 - 3,5 oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel Hinweis zu den Gebührennummern 2270, 5120, 5140: Gerne wird von den Versicherungsträgern argumentiert, dass die angesetzten Laborkosten bereits in den Leistungen der GOZ-Nummern 2270, 5120 und 5140 enthalten seien. Die GOZ-Nummern für Provisorien beinhalten nur die Kosten für die einfache Herstellung und Ausarbeitung (im direkten Verfahren), nicht jedoch für darüber hinausgehende weitere Maßnahmen wie z. B. - zusätzliche Hochglanzpolitur nach Fertigstellung - individuelle Charakterisierung - Lackierung und Licht- / Ofenaushärtung nach Fertigstellung Diese Maßnahmen gehen über die einfache Provisorien-Herstellung hinaus und können gemäß § 9 GOZ als zahntechnische Leistun- gen zusätzlich berechnet werden. Die Berechnung der konservierenden Begleitleistungen erfolgt je nach Aufwand und Schwierigkeit sowie aller Auslagen nach §4 Abs. 3 der GOZ. Materialkosten werden nach §9 GOZ nach BEB berechnet und individuell kalkuliert. Diese Muster-Berechnung basiert auf der gültigen GOZ 2012 unter Berücksichtigung des Bremer Kurzkommentars und der Empfehlung des aktuellen BZÄK Kommentars. Der Inhalt ist ohne Gewähr!

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