ddm Ausgabe 6 | 2018

11 ddm | Ausgabe 6 | 2018 Der komplette Fall Martina Weidinger-Wege ZMV Freiberuflich tätig in verschiedenen Praxen im Bereich Abrechnung Festanstellung als Praxismanagerin im RaumMünchen Autorin diverser Abrechnungs- nachschlagewerke Kontakt: Martina Weidinger-Wege Roggenstr. 40 86356 Neusäß Weidinger-Wege@gmx.net Auszug zur Position 9005 aus dem Bremer Kurzkommentar Nr. 9005: Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer. Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungs- fähig. Die Leistungen nach den Nummern 9003 und 9005 bilden die Nutzung spezieller Schablonen für die Einbringung des Implan- tats in den Kieferknochen ab. Die Leistung nach der Nummer 9003 beschreibt eine Schablone (Orientierungs- oder Positionierungsschablone), die der Positionie- rung des Implantates nach prothetischen Maßgaben entspricht, d. h., diese Art der Schablone gibt die Implantatposition vor, die für eine nachfolgende Kronenversorgung günstig erscheint. In Erweiterung hierzu bildet die Leistung nach der Nummer 9005 die Anwendung einer auf dreidimensionale Daten gestützten Schablone (Navigations- oder chirurgische Führungsschablone) ab. Hierbei wird zusätzlich zu der o. a. prothetischen Positionierung des Implantates das individuelle Knochenangebot exakt berücksichtigt, so dass diese Art der Schablone z. B. die Tiefenpositionierung und Winkelstellung des Implantates im Knochenlager vorgibt Die Berechnung der kons. Begleitleistungen erfolgt je nach Aufwand und Schwierigkeit sowie aller Auslagen nach § 4 Abs. 3 der GOZ. Materialkosten werden nach § 9 GOZ nach BEB berechnet und individuell kalkuliert. Diese Musterberechnung basiert auf der gültigen GOZ 2012 unter Berücksichtigung des Bremer Kurzkommentars und der Empfeh- lung des aktuellen BZÄK Kommentars. Der Inhalt ist ohne Gewähr!

RkJQdWJsaXNoZXIy NzIxMjU=