ddm Ausgabe 5 | 2018
42 ddm | Ausgabe 5 | 2018 ABRE§ Der Zahnarzt hatte seine Honorarforderung an eine zahnärztliche Verrechnungsstelle abgetreten. Da die Patientin die Zahlung ver- weigerte, reichte die Verrechnungsstelle eine Zahlungsklage beim Landgericht (LG) Verden ein. Dort wurde die Klage abgewiesen (LG Verden, Urt. v. 24.07.2014 – 5 O 18/11). Die beklagte Patientin ging in die Berufung. Das Oberlandesge- richt (OLG) verurteilte sie zu einer Zahlung in Höhe von 16.957,11 Euro (OLG Celle, Urt. v. 02.05.2016 - 1 U 78/14). Das OLG meinte, es sei „jedenfalls eine Option“, die Implantate weiterzuverwenden. Dagegen legte die Beklagte nun Revision ein. Der BGH hob das Urteil des OLG auf. Er verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des OLG zurück. Das BGH-Urteil Der BGH entschied, dass kein Anspruch auf Zahlung des Honorars bestehe. Die implantologischen Leistungen des damals behan- delnden Zahnarztes seien für die Beklagte insgesamt nutzlos. Daher könne kein Honoraranspruch bestehen. Zwischen der Beklagten und dem Zahnarzt sei ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen. Dieser stelle einen Dienstvertrag dar, der keine Gewährleistungsregeln kenne. Daher könne der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder wegfallen. Anders sei es, wenn ein Behandlungsfehler vorläge. Dann könnten sich Rechte und (Gegen-)Ansprüche von Patienten ergeben (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB). Das sei insbesondere der Fall, wenn der behandelnde Zahnarzt durch schuldhaft ver- tragswidriges Verhalten die Beklagte und damit die Patientin zur Kündigung des Behandlungsvertrages veranlasst habe und die erbrachten implantologischen Leistungen infolge der Kündigung für sie nutzlos seien. Der Zahnarzt habe sämtliche Implantate fehlerhaft positioniert. Damit habe er den geschuldeten Standard verletzt. Hierin sei das schuldhafte und nicht nur geringfügig vertragswidrige Verhal- ten des behandelnden Zahnarztes zu sehen. Die unterlaufenen Behandlungsfehler seien so gravierend, dass die vom Zahnarzt erbrachten implantologischen Leistungen für die Patienten nicht mehr von Interesse seien. Das sei dann der Fall, wenn die Leistun- gen nicht mehr wirtschaftlich verwertet werden können. Hat ein Zahnarzt Implantate fehlerhaft eingesetzt, kann sein Honoraranspruch entfallen. Jedenfalls dann, wenn eine Korrektur der Implantatposition durch eine Nachbehandlung nicht möglich ist, wenn also die Implantate nutzlos sind. Das entschied der Bun- desgerichtshof (BGH) am 13. September 2018 (Az.: III ZR 294/16). Hierzu hieß es dann in der Medienberichterstattung beispiels- weise auf tagesschau.de : „Kein Honorar bei Zahnarztpfusch“ bei der FAZ: „Patientin muss verpfuschte Zahnarzt-Behandlung nicht bezahlen“ bei n-tv: „Streit um 34.000-Euro-Rechnung: Kein Honorar für Zahnarzt-Pfusch“ Berichtet wurde, der BGH habe die Rechte von Patienten gegen- über Zahnärzten gestärkt. Es ist jedoch nicht neu, dass fehlerhafte zahnärztliche Leistungen nicht unbedingt bezahlt werden müs- sen. Die gesetzlichen Regelungen lassen dies seit jeher zu. Das vollständige Urteil des BGH ist noch nicht veröffentlicht. Sobald dies der Fall ist, wird zu prüfen sein, ob der BGH wirklich etwas Neues entschieden hat. Der wesentliche Inhalt des Urteils ergibt sich jedoch bereits aus der Pressemitteilung des BGH (PM Nr. 151/2018 v. 13.09.2018). Dem Rechtsstreit lag folgendes Geschehen zugrunde: Ein Zahnarzt inserierte einer Patientin acht Implantate auf einmal. Die prothetische Versorgung der Implantate war geplant, unter- blieb aber, denn die Patientin brach die Behandlung vorzeitig ab. Die Implantate befinden sich derzeit noch im Kieferknochen. Für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangte der Zahnarzt 34.277,10 Euro. Die Patientin verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sämtliche Implantate seien unbrauchbar. Der Zahn- arzt habe sie zu tief in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert. Außerdem habe der Zahnarzt sie getäuscht. Die ver- einbarte computernavigierte Implantation habe er nicht durchge- führt. Ein Nachbehandler könne nicht lege artis auf den inserier- ten Implantaten aufbauen. Zwar kämen Behandlungsalternativen in Betracht. Die Patientin könne aber nur noch zwischen "Pest und Cholera" wählen. Kein Honorar bei fehlerhafter Implantatinsertion Daniel Gröschl
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