ddm Ausgabe 5 | 2018

21 ddm | Ausgabe 5 | 2018 Der komplette Fall 3-D-Röntgendiagnostik - die Abrechnung Weder in der GOZ noch in der GOÄ ist eine Gebühr für eine digitale Volumentomographie enthalten. Notwendige zahnärztliche Leis- tungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgelistet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ unter Beachtung bestimmter Kriterien analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analogleistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Die digitale Volumentomographie kann analog nach der GOÄ Nr. 5370 berechnet werden. Der Zuschlag nach der GOÄ Nr. 5377 kommt gegebenenfalls hinzu. Der Zuschlag GOÄ Nr. 5377 kann je Sitzung 1 x berechnet werden und kommt für jede Art der computergesteuerten Analyse zum Ansatz. Zu beachten wäre hier, dass ein DVT oder CT von einem anderem Arzt/Zahnarzt oder Radiologen angefertigt wurde, die Ana- lyse aber in Ihrer Praxis erfolgt. Es kann hier der Zuschlag Ä5377 berechnet werden. Nach unseren Erfahrungen stellen sich jedoch viele Versicherer gegen eine Erstattung dieser Position, da sie hierzu keine medizinische Notwendigkeit sehen. 3-D-Röntgendiagnostik – Erstattung Bei abgerechneten DVT Aufnahmen im Praxisalltag müssen wir uns immer wieder mit Erstattungsproblemen auseinandersetzen. Meist lehnen die privaten Kostenträger eine Kostenübernahme zunächst ab. Das Hauptargument ist, dass die Anwendung dieses Verfahrens zur GOÄ Nr. 5370 und der anhängige Zuschlag GOÄ Nr. 5377 nicht nachvollziehbar sei. Der digitale Volumentomograph sei eine Tech- nik, die im Bereich der Zahnheilkunde nur einen medizinischen Nutzen habe, wenn es sich um besonders komplizierte Sachverhalte handele. Dementgegen steht, dass die Anfertigung einer DVT gerade im zahnärztlichen Bereich besonders wichtig bzw. aufschlussreich ist, insbesondere in folgenden Fällen: • zur Darstellung verlagerter oder retinierter Zähne in Relation zu den Nerven im Unterkiefer • zur Darstellung intraossärer Strukturen (beispielsweise Zysten, Entzündungen, Neubildungen, Fremdkörper) • für die präimplantologische Planung • zur Reduzierung eines Operationsrisikos Diese beispielhafte Aufzählung belegt, dass eine DVT im zahnärztlichen Bereich notwendig und unabdingbar ist, um eine bestmögli- che individuelle OP-Planung zu ermöglichen und OP-Risiken zu minimieren. Dieser medizinische Nutzen wird leider immer wieder von einigen Kostenträgern in Frage gestellt. Will der Versicherer seine Leistungs- pflicht einschränken, ist er hierfür allerdings darlegungs- und beweispflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Mai 1991 (Az: IV ZR 151/90) entschieden und mit Urteil vom 12. März 2003 (Az: IV ZR 278/01) noch einmal bekräftigt. Deshalb wichtig: Klären Sie Ihren Patienten immer zu Beginn der Behandlung über die Tatsache auf, dass eine Kosten- übernahme möglich ist, aber nicht garantiert werden kann. Martina Weidinger-Wege ZMV Freiberuflich tätig in verschiedenen Praxen im Bereich Abrechnung Festanstellung als Praxismanagerin im RaumMünchen Autorin diverser Abrechnungs- nachschlagewerke Kontakt: Martina Weidinger-Wege Roggenstr. 40 86356 Neusäß Weidinger-Wege@gmx.net

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