ddm Ausgabe 5 | 2018

15 ddm | Ausgabe 5 | 2018 Der komplette Fall Angelika Enderle ist gelernte Zahn- technikerin. Sie arbeitete lange Zeit im Bereich der Verwaltung zahnärzt- licher Praxen und leitete bei einem Abrechnungsspezialisten für Leis- tungserbringer im Gesundheitswe- sen den Bereich Erstattungsservice. Zurzeit freiberufliche Tätigkeit für das zahnärztliche Abrechnungswesen, Chefredakteurin des Internetportals Juradent sowie Autorin für verschie- dene zahnärztliche Fachmagazine. Angelika Enderle Inhaberin Firma abrechnungs- partner, Stuttgart Tipp: Versicherung erstattet nicht die Analogposition, die dem tatsächlichen Aufwand entspricht Praxen stehen regelmäßig vor dem Problem, dass private Krankenversicherer nicht die in Rechnung gestellten Analogziffer erstatten, sondern lediglich eine „hauseigene“ Abrechnungsvariante, die sich gelegentlich wirtschaftlich nicht abbilden lässt. Diese Versicherungen sind auf folgendes hinzuweisen: Eine Analogberechnung hat nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend einer nach Art , Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ zu erfolgen. Der Art nach sind Leistungen vergleichbar, die entweder vom Leistungsziel oder vom Behandlungsablauf her der neuen Leistung verwandt sind. Dabei ist insbesondere auf solche Leistungen abzustellen, die dem gleichen Behandlungsspektrum, also z. B. den prothetischen oder den kieferorthopädi- schen Leistungen, zuzuordnen sind. Hinsichtlich des Kosten- und Zeitaufwandes ist ebenfalls darauf abzustellen, dass die der Analogabrechnung zugrunde gelegte Leistung hinsichtlich der bei der Erbringung tatsächlich anfallenden Behandlungskosten bzw. des hierfür konkret erforderlichen Zeitaufwandes mit den entsprechenden Werten bei der neuen Leistung vergleichbar ist (Quelle: Liebold/Raff/Wissing - "DER Kommentar zu BEMA und GOZ", elektronische Aus- gabe, Stand 119. Lieferung, Asgard-Verlag, Siegburg, www.bema-goz.de ). Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) stellt in ihrem GOZ-Kommentar (Stand 25.04.2014) dazu fest: „Die Regelung stellt damit auf die Gleichwertigkeit und nicht auf die Gleichartigkeit ab. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat demnach nicht zwingend anhand des Leistungsinhalts zu erfolgen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit hat der Zahnarzt Art, Kosten- und Zeitaufwand der neuen Leistung mit der hilfsweise zur Berechnung ausgesuchten Analogleistung zu vergleichen. (…) Der Zahnarzt hat bei der Analogiebewertung und der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ermessensspielraum." Bestätigt hat diese Sicht der Bundesgerichtshof (BGH) , der mit Entscheidung vom 23.01.03 (Az.: III ZR 161/02) die folgende Anweisung gegeben hat: „Grundsätzlich gleichrangig sind jedoch Kosten- und Zeitaufwand zu berücksichtigen, da es bei der Analogberechnung darum geht, den Zahnarzt für eine nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung leistungsgerecht zu honorieren.“ Nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) Erlangen bleibt die Auswahl der Gebührennummer dem Behandler überlassen (Urteil vom 09.08.2000, Az.: 1 C 2158/99). Damit ist rechtlich eindeutig geklärt: Der Zahnarzt hat in eigener Verantwortung eine Leistung aus der GOZ zur Analogiebewertung heranzuziehen, die unter gleichmäßiger Berücksichtigung aller Kriterien mit der neuen Leistung noch am meisten vergleichbar ist. Eine Versicherung hingegen ist nicht berechtigt, eine analog zu berechnende Leistungsziffer vorzuschreiben, da sie nicht in der Lage ist, diese betriebswirtschaftlich stimmig – das heißt angemessen – zu ermitteln. Hinweis: Dieses Musterbeispiel basiert auf der GOZ 2012 unter Berücksichtigung des aktuellen Kommentars der BZÄK (Stand: Dezember 2017). Bei den angegebenen Leistungen handelt es sich nur um Vorschläge, es wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Auf die Ermittlung des Steigerungsfaktors wurde bewusst verzichtet, da die Gebührenhöhe innerhalb des Gebührenrahmens (1,0-fach bis 3,5-fach) nach Aufwand und patienten- bzw. praxisindividuell ermittelt werden muss. Ggf. ist eine Überschreitung des 3,5-fachen Gebührensatzes erforderlich.

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