ddm Ausgabe 4 | 2018

21 ddm | Ausgabe 4 | 2018 Der komplette Fall * Zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als "Analog-Leistung" herangezogen wird, liegt allein im Ermessen des Zahnarztes. Siehe hierzu auch die Analogliste der BZÄK, die ständig aktualisiert wird. Auf die Ermittlung des Steigerungsfaktors wurde bewusst verzichtet, da die Gebührenhöhe innerhalb des Gebührenrahmens (1,0-fach bis 3,5-fach) nach Aufwand und patienten- bzw. praxisindividuell ermittelt werden muss. Ggf. ist eine Überschreitung des 3,5-fachen Gebührensatzes erforderlich. Der Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 Abs. 1 GOZ erfolgt auf Grundlage einer praxis- oder laborindividuellen betriebswirtschaftlichen Kalkulation. Hinweis: Dieses Musterbeispiel basiert auf der GOZ 2012 unter Berücksichtigung des aktuellen Kommentars der BZÄK (Stand: Dezember 2017). Bei den angegebenen Leistungen handelt es sich nur um Vorschläge, es wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Tipp: Wenn die PKV die Erstattungsfähigkeit des PRGF-/PRP-Verfahrens ablehnt Private Krankenversicherer verweigern gelegentlich die Erstattung mit der Argumentation, in Ermangelung aussagekräftiger wissenschaftlicher Studien sei die medizinische Notwendigkeit des PRGF-/PRP-Verfahrens nicht nachgewiesen und somit als experimentell zu bezeichnen. Gemäß der MB/KK bestehe somit keine Leistungspflicht. Zu den Grundsätzen der Erstattungsfähigkeit des PRGF-/PRP-Verfahrens hat sich das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 04.11.2009 (Az.: 23 O 409/07) geäußert und festgestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Beschleunigung der primären Knochenbildung und damit eine Beschleuni- gung des Heilungsprozesses und somit eine medizinische Notwendigkeit besteht. Dieser Effekt sei auch von dem Sachverständigen in seinem Gutachten unter Verweis auf Untersuchungen bestätigt worden, die aufgezeigt haben, dass die knöcherne Wundheilung nach Knochenaugmentation und Implan- tatinsertion bei Verwendung des PRGF-Verfahrens in der Anfangsphase um 10 % schneller vonstatten geht. Für die Bejahung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmethode sei nicht maßgebend, ob sie zwingend medizinisch notwendig ist. Ausrei- chend sei, dass es vertretbar ist, sie als medizinisch notwendig anzusehen, wobei Kostenerwägungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil v. 12.03.2003, Az.: IV ZR 278/01) außer Betracht zu bleiben haben. Daran könne aber angesichts der letztlich unstreitigen Vorteile des PRGF-Verfahrens in der initialen Phase der Behandlung aus Sicht des Gerichts nicht gezweifelt werden. Auch das Landgericht (LG) München I kam nach den Ausführungen des Sachverständigen und aufgrund eigener Überzeugungsbildung mit Urteil vom 14.11.2017 (Az.: 26 O 16356/15) zu dem Ergebnis, dass das PRGF-Verfahren medizinisch erforderlich war. Der behandelnde Arzt konnte die entsprechende Behandlung nach objektiven Kriterien für sinnvoll halten, sodass die beklagte Versicherung zur Erstattung verpflichtet war. Zahn/Region GOÄ/GOZ-Nr. Leistungsbeschreibung Anzahl 11, 46, 47 4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, 1 je Zahn, je Implantat 26 9110 Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift) 1 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit 1 Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind 26, 46, 47 9010 Implantatinsertion, je Implantat 3 (zzgl. Materialkosten: Implantate, Deckschrauben, Einmal-Implantatfräsen, Atraumatisches Nahtmaterial) 11, 46, 47 4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, 3 je Implantat 46, 47 3240 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs 1 26, 47, 46 Ä5000 Röntgenaufnahme 2 13, 12, 21, 22, 23 7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich 5 Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung 11 7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, 1 einschließlich Entfernung Freilegung der Implantate und definitive Versorgung 26, 46, 47 9040 Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) 3 bei einem zweiphasigen lmplantatsystem OK / UK 5170a* Offene Abformung mit individuellem Löffel entsprechend: GOZ-Nr. 5170 - Anatomische Abformung des 2 Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen-und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer 8zzgl. Materialkosten: Abformmaterial) 8000 ff. Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation 1 26, 46, 47 9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem 3 zweiphasigen lmplantatsystem während der rekonstruktiven Phase (zzgl. Materialkosten: Atlantis Emergenzprofil Abutments) 26, 46, 47 2200 Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) 3 13, 22, 23 2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) 3 12, 21 5010 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder 2 Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung 11 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne 1 oder Freiendsattel Ä5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 1

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